Schiedsverfahren
Die Universalschlichtungsstelle des Bundes: Als neutrale Schlichtungsstelle hilft Verbraucherinnen und Verbrauchern sowie Unternehmen Streitigkeiten außergerichtlich beizulegen. Das Angebot stellt sicher, dass es diese Möglichkeit auch dann gibt, wenn keine branchenspezifische Schlichtungsstelle weiterhelfen kann. Auf diesen Seiten erfahren Sie, wie das Streitbeilegungsverfahren bei der Universalschlichtungsstelle des Bundes verläuft und wie Sie Ihren Schlichtungsantrag dort einreichen können, online oder offline. Insbesondere erhalten Sie auch Hinweise zu anderen branchenspezifischen und europäischen Schlichtungsstellen, die besondere Kompetenzen in ihren jeweiligen Bereichen aufweisen. https://www.verbraucher-schlichter.de/startIn 12 Bundesländern der Bundesrepublik Deutschland ist es bei Privatklagedelikten und in manchen Bundesländern auch bei Zivilstreitigkeiten vorgeschrieben, vor der Anrufung eines Gerichts einen Schlichtungsversuch zu unternehmen. Hierfür sind Institutionen vorgesehen, die in den neuen Bundesländern Schiedsstellen und in den alten Bundesländern Schiedsämter genannt werden.
Bei einer Schiedsstelle / einem Schiedsamt handelt es sich um eine Institution mit langer Tradition: Sie ist bereits seit 1827 vorzufinden und ist heute durch Gesetze der einzelnen Bundesländer und Verwaltungsvorschriften der entsprechenden Justizministerien geregelt. Aufgabe einer Schiedsstelle / eines Schiedsamtes ist das Erreichen einer gütlichen Einigung bzw. einer Kompromissbildung bei Rechtsstreitigkeiten. Dies hat den Vorteil, dass eine Aufspaltung der Parteien in Gewinner und Verlierer, wie es vor Gericht meist der Fall ist, ausbleibt. Ein weiterer Vorteil von Schiedsverfahren gegenüber Verfahren an Gerichten ist, dass diese kostengünstiger sind und eine zeitnahe Auseinandersetzung stattfindet. Bemerkenswert ist weiterhin, dass die nachweisliche Schlichtungsquote bei über 50 % liegt. Unter Privatklagedelikten sind folgende Vorfälle zu verstehen:
Bei Zivilstreitigkeiten ist in folgenden Bundesländern eine vorherige Anrufung der Schiedsstelle obligatorisch: Brandenburg, Hessen Nordrhein-Westfalen, Saarland, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein. In den restlichen Bundesländern ist jedoch eine freiwillige Anrufung einer Schiedsstelle dennoch möglich
Für die ehrenamtlich tätigen Schiedspersonen gibt es verschiedene Bezeichnungen. In den meisten Bundesländern werden sie Schiedsfrauen bzw. Schiedsmänner genannt. Im Freistaat Sachsen hingegen werden sie seit Anfang 2000 FriedensrichterInnen genannt. Der Wahl folgt eine Aus- und Weiterbildung der Schiedspersonen, da diese in der Regel auf juristischem Gebiet Laien sind. Hierzu gehört ein Schiedsamtsseminar beim Bund Deutscher Schiedsmänner und Schiedsfrauen e. V. (BDS), in welchem notwendiges Wissen aus Straf- und Zivilrecht, sowie Formalitäten zum Schlichtungsverfahren vermittelt werden. Hinzu kommen u. a. Fachtagungen des BDS und jährliche Dienstbesprechungen mit den aufsichtführenden RichterInnen. Will eine Person einen Konflikt schlichten lassen, muss sie sich an die Schiedsperson wenden, die für den Wohnort zuständig ist, in welchem die gegnerische Partei wohnt. Im Allgemeinen sind Schiedspersonen auch an Wochenenden und Feiertagen erreichbar. Zur Verfahrenseinleitung notwendig ist ein Antrag, aus welchem Namen und Anschrift der Parteien, sowie nähere Informationen zum Verhandlungsgegenstand hervorgehen. Dieser Antrag kann der zuständigen Schiedsperson schriftlich eingereicht oder durch sie protokolliert werden. Im nächsten Schritt, vereinbart die Schiedsperson einen Termin für eine Schlichtungsverhandlung, an welchem die Parteien in der Regel persönlich erscheinen müssen. Bleibt eine Partei dem Termin fern, ohne eine ausreichende Begründung vorzulegen, ist die Schiedsperson berechtigt ein Ordnungsgeld zu verhängen. Die Schlichtungsverhandlung erfolgt mündlich und ist nicht der Öffentlichkeit zugänglich. Grundsätzlich muss eine Schiedsperson über Inhalt und Ergebnis der Schlichtungsverhandlung absolutes Stillschweigen bewahren. Kommt es zu einem Vergleich, wird dieser schriftlich festgehalten und von beiden Parteien unterschrieben, womit er rechtsgültig wird. Vergleichbar mit einem Gerichtsurteil ist eine solche Einigung 30 Jahre lang vollstreckbar. Dies bedeutet, dass eine Zwangsvollstreckung möglich ist, sofern sich eine Partei nicht an die Vereinbarung hält. Bei Erfolglosigkeit des Schlichtungsversuchs ist die Schiedsstelle / das Schiedsamt als einzige Institution berechtigt, der antragstellenden Partei eine amtliche Bescheinigung des Misserfolgs auszustellen. Diese ist notwendig, falls Anklage vor Gericht erhoben werden soll. Im Falle eines Privatklageverfahrens heißt diese Bescheinigung „Sühnebescheinigung“, bei Zivilstreitigkeiten „amtliche Erfolglosigkeitsbescheinigung“. Die Kosten eines Schlichtungsverfahrens hängen generell von dessen Verlauf und Ausgang ab. So fallen beispielsweise unterschiedlich hohe Gebühren an, je nachdem ob es zu einem Vergleich kommt oder das Verfahren scheitert. Die Kosten variieren aber auch je nach Bundesland. Eine Vorabinformation ist über die zuständige Schiedsstelle / das Schiedsamt erhältlich. In der Regel liegen die Gesamtkosten zwischen 50 und 100 Euro. Hierbei ist insbesondere die Angabe durch den BDS wissenswert, wonach eine gerichtliche Instanz um den Kostenfaktor 10 teurer ist, als ein Schlichtungsverfahren. Prinzipiell werden die Kosten bzw. der Vorschuss, damit die Schiedsperson das Verfahren startet, erst einmal durch die antragstellende Partei getragen. Endet das Schlichtungsverfahren mit einem Vergleich, übernimmt, nach Angaben des BDS, die gegnerische Partei entweder die gesamten oder zumindest einen Teil der Kosten. Von einer Erhebung einer Gebühr können die Schiedspersonen aber auch ganz oder teilweise absehen, sofern dies in Anbetracht der wirtschaftlichen Situation der zahlungspflichtigen Partei angemessen erscheint. Zur Info genutzte Quellen: Homepage des Bundes Deutscher Schiedsmänner und Schiedsfrauen e.V. Adressen von Schiedsämtern und Schiedsstellen
Neben den Schiedsstellen gibt es auch Gütestellen, die über die Notarkammern ausfindig gemacht werden können. Diese Funktion wird aber auch von Notaren und Handwerkskammern übernommen. Auch hier können die Kosten, je nach Bundesland und ob es zu einem Vergleich kommt oder das Verfahren scheitert, variieren. In der Regel liegen sie zwischen 50 und 100 Euro.
PLZ 70-79 Auch hier können die Kosten, je nach Bundesland und ob es zu einem Vergleich kommt oder das Verfahren scheitert, variieren. In der Regel liegen sie zwischen 50 und 100 Euro. PLZ 80-89 Auch hier können die Kosten, je nach Bundesland und ob es zu einem Vergleich kommt oder das Verfahren scheitert, variieren. In der Regel liegen sie zwischen 50 und 100 Euro. |
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