Instrument unfairer Attacken

Nötigung

Gewalt und Drohung sind die Subinstrumente, mit denen Nötigung vollzogen wird, um eine Person gegen ihren Willen zu einer bestimmten Handlung zu bringen. Dazu gehören auch alle Erpressungsversuche. Wer achtsam ist, wird bemerken, dass subtile Nötigung oftmals der Versuch ist, eine Schlinge immer enger zu ziehen, bis das Opfer keine Bewegungsmöglichkeit mehr hat.

  • Psychosoziale Sicht:
    Es gibt Formen der Nötigung, die juristisch nicht zu greifen sind. Zum Beispiel, wenn die Nötigung nicht auf einen rechtswidrigen Zweck abzielt. Schwere, juristisch relevante Nötigung steht entweder im Zusammenhang mit sexuellen Aspekten oder mit Missbrauch von Ämterfunktionen. Jemand kann sich genötigt fühlen, ohne dass im juristischen Sinne eine Nötigung vorliegt. In dieser Grauzone vollziehen sich eine Reihe von unfairen Attacken, die mit subtilen Formen der Einschüchterung, der Drohung, der Androhung von unfairen Attacken und Instrumenten (Rufmord) und der Erpressung arbeiten. Niemand sollte in einer solchen Situation auf die Begleitung durch Dritte verzichten, auch nicht aus falschem Stolz oder aus Scham.
     
  • Systemische Sicht:
    Einschüchterung, Imponiergehabe, versteckte Androhungen und subtile Erpressungsmethoden gehören leider noch in vielen Organisationen zum gängigen Kommunikationsrepertoire. In einer solchen Organisationskultur kann weder der Einzelne mit seinen Kompetenzen noch die Effektivität und Qualität der Organisation selbst gedeihen. Vielmehr drückt sich darin die Neigung zu einer Form der Gleichmacherei aus, in der herausragende oder unkonventionell auffallende Individuen und Persönlichkeiten eher unerwünscht sind (landläufig bekannt als Champignoneffekt). Durch Nötigung stellt die Organisation unter Umständen eben jene Not her, die zu bekämpfen sie selbst vorgibt.
     
  • Juristische Sicht:
    Nach §240 ist Nötigung nach StGB strafbar, wenn Menschen durch Gewalt oder durch Androhung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zu einem verwerflichen Zweck veranlasst werden. Schon der Versuch ist strafbar und wird mit Freiheitsentzug bis zu drei Jahren oder Geldstrafe geahndet. In schweren Fällen sogar bis zu fünf Jahren Gefängnis. Für sexuelle Nötigung und Vergewaltigung gilt § 177 StGB.