Instrument unfairer Attacken

Missbrauch

Besonders bekannt wurde der Straftatbestand des sexuellen Missbrauchs. Aber es gibt auch den emotionalen und sozialen Missbrauch, der nicht justitiabel ist.

  • Psychosoziale Sicht:
    Wenn eine Person zu nicht frei vertraglich vereinbarten und in einem bestimmten Kontext angemessen Arbeiten herangezogen und veranlasst wird, kann es sich bereits um Missbrauch handeln.

    Emotionaler Missbrauch liegt vor, wenn die Gefühle und der Zustand einer Person ohne deren Kenntnis und Einwilligung zu anderen als offensichtlichen Zwecken benutzt werden.

    Sozialer Missbrauch bedeutet es, wenn Personen zur Erreichung ungeklärter Zwecke in einer Organisation manipuliert werden.

    Sexueller Missbrauch liegt vor, wenn Schutzbefohlene zu sexuellen Handlungen an jemand anderem oder an sich selbst veranlasst werden.
     
  • Systemische Sicht:
    Missbrauch in Organisationen ist immer dann gegeben, wenn offizielle und inoffizielle Ziele und Zwecke einer Organisation nicht übereinstimmen. Um die Kluft zwischen der Außenansicht und dem Binnenleben zu überbrücken, sind viele Manipulationstechniken nötig, die häufig mit Führungsinstrumenten verwechselt werden.

    Emotionaler Missbrauch liegt schon dann vor, wenn eine Organisation selbstverständlich davon lebt, dass zum Beispiel ihre Führungskräfte durch Einsatz persönlicher Emotionen und der emotionaler Verpflichtung anderer ‚den Laden am Laufen halten', weil ansonsten andere Motivationsquellen wie Honorar, Gehalt, Fortbildung, Anerkennung usw. fehlen (vor allem bei Organisationen mit hohem Anteil an ehrenamtlichen Mitarbeitern).

    Sozialer Missbrauch entsteht, wenn die Kontakt- und Soziallage von Mitarbeitern in totaler Weise für die Stabilisierungs- und Erweiterungszwecke der Organisation ver- und gebraucht werden.

    Sexueller Missbrauch setzt schon ein, wenn das gesellschaftliche Ansehen eines Geschlechts zwar für die Zwecke der Organisation gebraucht, aber ihr die Führungspositionen eher verwehrt werden.
     
  • Juristische Sicht:
    Im Fall sexuellen Missbrauchs greifen die §§ 174, 182, 183, 184 StGB. Ansonsten greift das Arbeitsrecht, insbesondere das Arbeitsschutzgesetz.