Erscheinungsform unfairer AttackenDer Begriff Stalking stammt aus dem Englischen und ist abgeleitet von ‚to stalk’: sich anpirschen, jemanden verfolgen. Gemeint ist im engeren Sinn: Psychoterror durch Verfolgung einer Person, meist verbunden mit Telefonterror, Androhung von Gewalt, ständigem Auflauern und öffentlichen Szenen. Betroffen sind in erster Linie Personen, die sich von ihrem Lebenspartner, Ehepartner oder Freund bzw. Freundin getrennt haben oder die an intimen Beziehungen Interessierte zurückgewiesen haben. Im weiteren Sinn können ‚Stalker’ (Verfolger) auch Menschen oder Gruppen sein, die sich mit der Distanzierung einer Person oder Gruppe nicht zufrieden geben und entweder noch eine offene Rechnung begleichen oder Druck ausüben wollen mit dem Ziel, sie zur Rückkehr und Annäherung zu zwingen.
Das Anti-Stalking-Gesetz hat auf diesem Gebiet für eine bessere Handhabe auf Seiten der Verfolger und der Schutzbehörden (Polizei, Staatsanwaltschaft) gesorgt. Der sogenannte "Nachstellungsparagraph" des Strafgesetzbuches regelt den Straftatbestand des Stalking wie folgt:
Mit dem Begriff Cyber-Grooming (zu Deutsch sinngemäß: Internet-Anbahnung) wird das gezielte Ansprechen von Personen im Internet mit dem Ziel der Anbahnung sexueller Kontakte bezeichnet. Grooming (englisch: anbahnen, vorbereiten ‚striegeln, zurechtmachen) ist der Fachbegriff für unterschiedliche Handlungen, die einen sexuellen Missbrauch vorbereiten bzw. einleiten. Er bezeichnet das strategische Vorgehen von Tätern und Täterinnen gegenüber Mädchen und Jungen: Sie suchen den Kontakt, gewinnen ihr Vertrauen, manipulieren ihre Wahrnehmung, verstricken sie in Abhängigkeit und sorgen dafür, dass sie sich niemandem anvertrauen. Den potentiellen Opfern wird zunächst geschmeichelt und/oder Geschenke gemacht, um ihr Vertrauen zu erlangen. Cyber-Grooming ist bisweilen mit Cyber-Mobbing im vor- oder nachhinein und/oder mit Sexting verbunden. In Deutschland ist Cyber-Grooming seit dem 1. April 2004 bei unter 14-jährigen Personen verboten. Dafür wurde der damals neue § 176 Absatz 4 Nr. 3 StGB (Strafgesetzbuch) geschaffen, das mit dem 49. Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches am 26. Januar 2015 (BGBl. I S. 10) verschärft wurde. Der Absatz 4 Nr. 3 wurde ausgeweitet und um eine Nr. 4 ergänzt: "(4) Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer [...] 3. auf ein Kind mittels Schriften (§ 11 Absatz 3) oder mittels Informations- und Kommunikationstechnologie einwirkt, um Auch wenn Cyber-Grooming in den Medien teilweise als "Schutzlücke" diskutiert wird, gibt es diese rechtliche Handhabe. Unstreitig ist allerdings, dass die Vollendung des Tatbestandes oft nur schwer nachzuweisen ist. Eine Strafbarkeit wegen Versuchs ist gemäß § 176 Absatz 6 StGB ausdrücklich ausgeschlossen. Aus Sicht der Täter und Täterinnen hat das Internet große Vorteile: Sie können sich ausschließlich auf das Mädchen oder den Jungen konzentrieren und müssen sich keine Sorgen machen, von jemandem entdeckt zu werden. Über die Profile der Kinder und Jugendlichen erlangen die Täter und Täterinnen zudem wertvolle Informationen über Musikgeschmack oder Hobbys, die sie für ihre Zwecke nutzen. Zugleich fühlen sich die Kinder oder Jugendlichen sicher in ihren eigenen vier Wänden, so dass die Schutzmechanismen, die im realen Leben wirken, versagen: Während sie beispielsweise selbstverständlich auf Abstand gingen, wenn sie ein Fremder im Schwimmbad bitten würde, zu ihm auf die Decke zu kommen und ein bisschen über Hobbys zu sprechen, kann es vielen Mädchen oder Jungen interessant erscheinen, im Chat von einem Erwachsenen angesprochen zu werden. Täter oder Täterinnen geben vor, die Sorgen der Kinder und Jugendlichen zu verstehen, ihre Abneigung gegen "uncoole" Erwachsene zu teilen und werden so zu wichtigen Ansprechpartnern, denen sie vieles anvertrauen. Die Freundschaft wird intensiv gepflegt, das Mädchen oder der Junge erlebt ein großes Interesse an seiner Person, das ihr oder ihm vielleicht in der Klasse oder der Familie fehlt. Die Täter sprechen oft (häufig schon nach den ersten Minuten) über Liebe und Sex. Sie fragen nach Aussehen, sexuellen Erfahrungen und Fantasien der Mädchen und Jungen. Diese steigen zunächst oft mit romantischen und naiven Vorstellungen in diese sexuell anzüglichen Dialoge ein. Je intensiver der Dialog mit der Person wird, die man online kennengelernt hat, desto mehr wird ursprünglich vorhandenes Misstrauen ausgeblendet. Die Täter und Täterinnen versuchen oftmals, die Annäherungen im Internet "offline" fortzusetzen. Die vermeintlichen Online-Freunde nutzen das Vertrauen der Jungen und Mädchen aus und drängen auf ein reales Treffen. Manche verhehlen auch nicht, dass sie sexuelle Handlungen beabsichtigen. Bei diesen Verabredungen kommt es immer wieder vor, dass Mädchen und Jungen sexuell missbraucht werden. Häufig verschweigen die Opfer, was ihnen zugestoßen ist, weil sie das Treffen vor ihren Eltern verheimlicht und damit etwas Verbotenes oder zumindest Unkluges getan haben. Doch nicht jeder Missbrauch findet im realen Leben statt. Manche Täter und Täterinnen nutzen die Anonymität des Internets und "beschränken" sich auf die Möglichkeiten der sexuellen Gewalt im Netz. Sie fordern beispielsweise das Mädchen oder den Jungen auf, freizügige Fotos zu verschicken. Das Versenden von Fotos gehört für Kinder und Jugendliche – aber auch für Erwachsene – längst zum digitalen Alltag. Gerade Kinder und Jugendliche experimentieren gerne mit ihrer Selbstdarstellung, manche gehen dabei so weit, dass es zum sogenannten "Sexting »" kommt – also zum Versand von Fotos mit erotischen Inhalten. Täter und Täterinnen nutzen dies für ihre Zwecke. Sobald das erste sexualisierte Foto verschickt ist, haben die Täter und Täterinnen ein perfektes Druckmittel in der Hand. Sie drohen dem Mädchen oder Jungen, das Bild in seinem Bekanntenkreis zu verbreiten, wenn das Kind nicht tut, was der Täter oder die Täterin verlangt. In aller Regel verlangen sie weitere Bilder, Nacktaufnahmen oder gar Masturbationsfilme. Manche Täter und Täterinnen wiederum nutzen die Materialien, um das Kind oder den Jugendlichen zu einem persönlichen Treffen zu zwingen, bei dem sie das Kind sexuell missbrauchen. Da die Opfer selbst spüren, dass sie einen Fehler gemacht haben, fühlen sie sich schuldig und werden immer weiter in den Sog der Erpressung hineingezogen – es wird zunehmend schwieriger, sich jemandem anzuvertrauen. Weitere Informationen und Beratung:
Siehe auch: Cyber-Mobbing und Sexting
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