Internationales Fairness-Forum 2010

sponsored by Verlag für die Deutsche Wirtschaft AG

Fairness: Grundwert im sozialen Rechtsstaat?

Gäste

Dr. Norbert CoprayAnlässlich des 10jährigen Bestehens der Fairness-Stiftung begrüßte Dr. Norbert Copray, Gründer und geschäftsführender Direktor der Fairness-Stiftung, vor 300 Gästen Prof. Dr. Dres. h.c. Hans-Jürgen Papier zu seiner Festrede zum Thema „Fairness: Grundwert im sozialen Rechtsstaat?“. Außerdem begrüßte er die Träger des Deutschen Fairness Preises
Prof. Dr. Dr. Horst-Eberhard Richter (2001), Prof. Dr. Rupert Lay (2004), Prof. Götz W. Werner (2003), Prof. Dr. Gertrud Höhler (2002), Prof. Dr. Ernst Fehr (2010), Vorstandssprecher Günther Cramer (2008) und Prof. Dr. Tania Singer, Laudatorin auf den Preisträger 2010.

Dr. Copray führte in das Fairness-Forum ein

Dr. Copray führte wie folgt in das Fairness-Forum ein: „10 Jahre Fairness-Stiftung. Das verlangt nach einem grundsätzlichen Thema im Rahmen des Fairness-Forums. 10 Jahre Fairness-Stiftung – das sind 10 Jahre Pionierarbeit, Fairness, Fairness-Kompetenz, Fairness-Qualität, Fairness-Praxis und Fairness-Ethos als Themen in Gesellschaft, Wirtschaft, Politik und Kultur zu positionieren und vorwärts zu bringen. 10 Jahre Fairness-Stiftung: das sind gute und magere Jahre, Jahre des intensiven Zuspruchs einerseits und der Gleichgültigkeit andererseits, das sind Jahre des Kopfschüttelns, weil die Fairness-Stiftung aussehe wie Don Quichotte im Kampf mit Windmühlenflügeln. Nur dass Unfairness, unfaire Attacken, unfaire Praktiken und unfaire Praxis keine Windmühlenflügel sind, sondern oftmals harter, verletzender Alltag für Menschen, für Mitarbeiter, für Verantwortungsträger, Beschädigungen wertvoller Ressourcen, von Beziehungen und Organisationen. Wie knapp 17.000 Beratungen der Fairness-Stiftung in 10 Jahren und unser Beratungsalltag Tag für Tag zeigen. Auch zeigen, dass Fairness ein Thema ist, dass Fairness gebraucht wird, vor allem wenn es darum geht, mit Fairness professionell umzugehen.

Was die Fairness-Forschung in den letzten Jahren an Erkenntnissen gewonnen, zusammen getragen und verbreitet hat, gibt uns Schwung unter unsere Flügel, aber es beeindruckt die Entscheider meistens nur in geringem Maße. Für PR, für technologischen Fortschritt, für perfektes Controlling nimmt man Geld in die Hand – aber für eine bessere Fairness-Qualität der Führungs- und Organisationskultur? Da helfen auch keine betriebswirtschaftlichen Modell-Rechnungen, dass sich Investitionen und Fairness und Fairness-Kompetenz mittel- und langfristig rechnen; die Vorentscheidung ist früher gefallen: Entweder: Fairness ist selbstverständlich, braucht also nicht gefördert werden. Oder: Fairness kann man in einer Wettbewerbsgesellchaft ohnehin vergessen, da lohnt es sich auch nicht, mehr zu tun. Allenfalls von Fairness sprechen, aber nur wenig danach handeln, das könnte sich lohnen. Sich auf empirischer Basis dem Feedback von Mitarbeitern oder Kunden stellen: das ist dann schon viel zu viel Aufwand – auch noch mit Risiko. Da lässt man sich lieber Kundenmonitore andienen oder Online-Umfragen, die alles andere als belastbare Fakten liefern. Fairness zum Thema machen – da scheuen die meisten zurück, weil es in der Tat sehr herausfordernd ist, sich für Fairness in die Pflicht nehmen zu lassen und mit Fairness in Führung zu gehen!

Aber, meine Damen und Herren, ist so eine Gesellschaft denkbar, die in wichtigen Fragen und Situationen, wenn es drauf ankommt, zusammenhält? Ist so ein Unternehmen denkbar, dass Krisen und Probleme gut bewältigt, gute Leute an sich bindet und Kunden langfristig überzeugt? Ist so eine Politik denkbar, die für eine freie Willensbildung, einen respektvollen Diskurs und ein gewinnendes Ergebnis sorgt? Braucht es nicht vielmehr Fairness im Grundsatz und in der Anstrengung in jedem Bereich unserer Gesellschaft? Ist denn unsere Gesellschaft und unser sozialer Rechtsstaat überhaupt ohne Fairness denkbar? Und wenn ja, in welcher Weise, mit welchen Folgen?

Meine Damen und Herren, ich freue mich sehr, zu unsrem 10jährigen einen hochkarätigen Kenner, eine überzeugende Persönlichkeit und eine Koryphäe deutscher Rechtslehre und Rechtsprechung als Festredner zu diesem Thema mit Antworten auf diese Fragen gewonnen zu haben. Prof. Dr. Hans-Jürgen Papier war bis Mai diesen Jahres Präsident des Deutschen Bundesverfassungsgerichts in Karlsruhe, davor ab 1998 dessen Vizepräsident und Vorsitzender des 1.Senats. Er hat einen Lehrstuhl für Deutsches und Bayerisches Staats- und Verwaltungsrecht sowie Öffentliches Sozialrecht an der Luwig-Maximilian-Universität in München (LMU) inne. Seine Forschungsschwerpunkte liegen vornehmlich im Bereich der Grundrechtsdogmatik, des öffentlichen Finanzrechts, der verfassungsrechtlichen Bezüge des Sozialrechts, des allgemeinen Verwaltungsrechts, des öffentlichen Wirtschafts-, Planungs-, Technik- und Umweltrechts sowie des Staatshaftungsrechts. Diese Themenfelder stehen wie auch aktuelle Vorgänge in einem nicht unwesentlichen Bezug zur Fairness“.

Prof. Dr. Hans-Jürgen PapierProf. Papier stellte seiner Festrede zunächst eine Vorbemerkung voran, um dann auf der Basis grundsätzlicher Ausführungen Anwendungsbeispiele zu beschreiben. Er sagte unter anderem: „Das Grundgesetz, die Verfassung unseres Gemeinwesens, konstituiert vor allem in seinem Katalog der Grundrechte eine objektive Werteordnung. Dieses Wertesystem, das seinen Mittelpunkt in der innerhalb der sozialen Gemeinschaft sich frei entfaltenden menschlichen Persönlichkeit und ihrer Würde findet, muss als verfassungsrechtliche Grundentscheidung für alle Bereiche des Rechts gelten (BVerfGE 7, S. 198, 205 – Lüth-Urteil). Der Begriff „Fairness“ kommt ausdrücklich in dieser Werteordnung des Grundgesetzes nicht vor. Das bedeutet allerdings nicht, dass dieser Wert der grundgesetzlichen Ordnung der Sache nach unbekannt sei; unter anderer Begrifflichkeit und als Bestandteil allgemeiner Verfassungsprinzipien gehört er sehr wohl zum verfassungsrechtlichen Wertekanon. Das gilt zum einen für das oberste Konstitutionsprinzip überhaupt, nämlich das Gebot der Achtung und des Schutzes der Würde des Menschen (Art. 1 Abs. 1 GG), zum anderen aber auch für die Inhalte des Rechtsstaats- und des Sozialstaatsprinzips (Art. 20 Abs. 1 GG). In diesem Kontext spielt vor allen Dingen auch das Gleichheitsgebot eine besondere Rolle. Darauf werde ich noch zurückkommen.

Fairness und Rechtsstaat

1. Zunächst möchte ich aber auf einen Bereich hinweisen, in dem die Verknüpfung von Fairness und einer – speziellen – rechtsstaatlichen Verbürgung besonders augenfällig und dominant ist. Ich meine die im Grundgesetz, aber vor allem auch in der Europäischen Menschenrechtskonvention und in der seit Kurzem rechtsverbindlichen Charta der Grundrechte der Europäischen Union verbürgten justiziellen Rechte der Bürger. Sowohl die Europäische Menschenrechtskonvention (EMKR) im Art. 6 als auch die Grundrechtecharta der Europäischen Union in Art. 47 sprechen sogar ausdrücklich von einem Grund- oder Menschenrecht auf ein faires Verfahren vor Gericht. Auch ohne ausdrückliche Erwähnung des Begriffs Fairness gilt dieses Recht auch nach Maßgabe des Grundgesetzes, und zwar als Bestandteil des allgemeinen rechtsstaatlichen Justizgewähranspruchs.

Prof. Dr. Hans-Jürgen PapierNach Art. 6 Abs. 1 EMRK hat jede Person ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen Gericht in einem „fairen“ Verfahren öffentlich und in angemessener Frist verhandelt wird. Das Recht auf ein „faires“ Verfahren taucht auch wörtlich in der im Wesentlichen gleichlautenden Grundrechtsverbürgung des Art. 47 der EU-Grundrechtecharta auf. Was im Zusammenhang mit einer strafrechtlichen Anklage zur Fairness insbesondere gehört, verdeutlichen etwas die Absätze 2 und 3 des Art. 6 EMRK. Hier ist insbesondere die Unschuldsvermutung zu nennen, d. h. jede angeklagte Person hat bis zum gesetzlichen Beweis ihrer Schuld als unschuldig zu gelten. Ferner wird jedem Angeklagten die Achtung der Verteidigerrechte gewährleistet, er muss in kurzer Zeit in einer ihm vertrauten Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen ihn erhobenen Beschuldigungen unterrichtet werden, er muss ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung seiner Verteidigung haben. Sogar das Recht auf unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher wird erwähnt (Art. 6 Abs. c EMRK). Ohne hier auf weitere Einzelheiten einzugehen, lässt sich mithin feststellen, dass gerade in den internationalen und supranationalen Menschenrechtsverbürgungen das Gebot der Fairness im Rahmen der justiziellen Rechte eine besondere, sogar wörtlich festgehaltene Bedeutung erlangt. Inhaltlich bleibt das Grundgesetz hinter diesen internationalen und supranationalen Gewährleistungen des fairen Verfahrens nicht zurück.

Denn dem grundgesetzlichen Rechtsstaatsprinzip ist nach der ständigen Rechsprechung des Bundesverfassungsgerichts der allgemeine Justizgewähranspruch als umfassende verfassungsrechtliche Garantie wirkungsvollen und fairen Rechtsschutzes immanent. Dazu gehören etwa der Rechtsschutz durch staatliche Gerichte – gewissermaßen als Ausgleich für das Gewaltmonopol des Staates und das Selbsthilfeverbot gegenüber dem Bürger - , ferner der Gerichtsschutz in angemessener Zeit, die tatsächliche Durchsetzbarkeit gerichtlicher Entscheidungen, der Anspruch auf rechtliches Gehör vor Gericht sowie die konstitutionelle Zusage, dass Personen, die nicht über ausreichende eigene Mittel verfügen, Prozesskostenhilfe zu bewilligen ist, soweit diese Hilfe erforderlich ist, um den Zugang zu den Gerichten wirksam zu gewährleisten.

2. Dies sind hier nur beispielhaft erwähnte Ausprägungen des verfassungsrechtlich, vor allem grund- und menschenrechtlich verbürgten Rechts auf Fairness, bezogen auf die justiziellen Rechte des Bürgers. Die Tragweite eines Fairnessgebotes ist aber angesichts der fundamentalen Verfassungsprinzipien des Rechts- und Sozialstaats sehr viel größer. Es geht dabei um den angemessenen und „fairen“ Ausgleich zwischen den beiden Grundwerten unserer Verfassung, nämlich zwischen Freiheit und Gleichheit, also um die Verwirklichung der Idee eines Sozialstaats auf freiheitlicher Grundlage“.

Im Anschluss seiner mit großer Zustimmung aufgenommenen Rede befassten sich Prof . Götz W. Werner, Prof. Dr. Gertrud Höhler, Prof. Dr. Ernst Fehr, Vorstandssprecher Günther Cramer (SMA), Prof. Dr. Tania Singer und Prof. Dr. Hans-Jürgen Papier mit wichtigen Aspekten seiner Rede und des Themas des Fairness-Forums. Zentral wurden die Fragen nach „altruistischem Strafen“, nach den „institutionellen Rahmenbedingungen, die die Fairness-Motivation von Menschen erhalten und zum Zuge kommen lassen“ sowie nach „reziproker Fairness“. Aspekte, die Dr. Copray in seinem neuen Buch „Fairness“ ausführlich behandelt hat. Viele Gäste erlebten das Podiumsgespräch als sehr spannend und aufschlussreich. Anschließend wurden einige Publikumsfragen aufgenommen und von den Podiumsteilnehmern beantwortet.

v.r.n.l.: Prof. Dr. Papier, Vorstandssprecher Cramer (SMA), Prof. Dr. Singer, Dr. Copray, Prof. Dr. Fehr, Prof. Dr. Höhler, Prof. Werner

In seinem Schlusswort dankte Dr. Copray Prof. Dr. Hans-Jürgen Papier für seine Festrede, den Teilnehmern am Podium für ihr Engagement und ihre Beiträge sowie den Gästen für das aktive Zuhören. Außerdem sagte er: „Ich möchte Sie alle einladen, die Entwicklung von Fairness-Bewusstsein und von Fairness-Kompetenz zu Ihrer Sache zu machen. Wir haben hoffentlich heute alle erneut erkannt, wie wichtig das ist. Es reicht nicht aus, fair sein zu wollen. In anspruchsvollen Kontexten muss man auch wissen und können, wie man Fairness realisiert und umsetzt. Dabei hilft die Fairness-Stiftung. Daher braucht es Verantwortliche in Unternehmen und Organisationen, die das Thema mit uns aufgreifen, sich nicht scheuen, professionelle Fairness-Kompetenz in ihrem Unternehmen zu fordern und zu fördern und dazu unsere Leistungen in Anspruch nehmen“.

© Text und Bild: Fairness-Stiftung