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Aus der Urteilsübersicht:

Entfernung einer Ermahnung aus der Personalakte nur im Ausnahmefall

Ein Arbeitnehmer hat das Recht, ein Ermahnungsschreiben aus seiner Personalakte entfernen zu lassen, wenn das Schreiben den Status des Arbeitsverhältnisses berührt. Dies wäre der Fall, wenn das Schreiben eine Kündigungsandrohung bei Wiederholung oder ehrverletzende Behauptungen enthielte. Im vorliegenden Fall hat das Arbeitsgericht Frankfurt die Klage eines Angestellten abgewiesen, der eine Ermahnung aufgrund von Arbeitsmängeln bei der Buchführung bekommen hatte. Dieser empfand die Ermahnung als ungerechtfertigt und wollte sie entfernen lassen.

7 Ca 2899/03



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