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Aus der Urteilsübersicht:

Beschwerde als Abmahngrund

Dem Landesarbeitsgericht Hamm nach ist die Abmahnung eines Arbeitnehmers wegen einer Beschwerde unwirksam und verstößt gegen das Benachteiligungsverbot nach § 84 Abs. 5 BetrVG. Demnach dürfen Arbeitnehmern "wegen Erhebung einer Beschwerde keine Nachteile entstehen". Eine Beschwerde ist weiterhin unwirksam, wenn sie sich als unbegründet erweist. Überschreiten Inhalt und Begleitumstände jedoch die Grenzen des Beschwerderechts, gilt eine Ausnahme. Dies trifft beispielsweise zu, wenn ein Arbeitnehmer schwere haltlose Anschuldigungen gegen Arbeitgeber, Vorgesetzte oder Kollegen erhebt. In einem solchen Fall ist eine Abmahnung zulässig.

18 Sa 1847/03



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