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Aus der Urteilsübersicht:

Betriebsbedingte Kündigung: schlechte Arbeitsmoral ist ein Auswahlkriterium

Das Arbeitsgericht Frankfurt bestätigte die betriebsbedingte Kündigung eines Lageristen, der zwar im Vergleich zu Kollegen länger im Unternehmen angestellt war, sich jedoch geweigert hatte, auch Aushilfsdienste zu übernehmen. So könne der Arbeitgeber bei der Kündigungsauswahl neben sozialen Kriterien auch die Arbeitsmoral berücksichtigen. Darüber hinaus bestehe für Kleinbetriebe mit regelmäßig weniger als zehn Arbeitnehmern grundsätzlich keine Pflicht zur Sozialauswahl. Somit sei die längere Betriebszugehörigkeit des Klägers kein Hindernis für eine Kündigung.

9 Ca 2183/04



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