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Aus der Urteilsübersicht:

Die Beleidigung des Arbeitgebers rechtfertigt nicht immer eine fristlose Kündigung

Im vorliegenden Fall wurde ein Arbeitnehmer außerordentlich und verhaltensbedingt gekündigt, da er den Geschäftsführer in dessen Abwesenheit als "Arschloch" bezeichnet hatte. Diese Kündigung erklärte das Arbeitsgericht Berlin jedoch für unwirksam, da, wie sich im Verlauf der Verhandlung herausstellte, wichtige Gründe für eine Kündigung fehlten. So hatte der Arbeitnehmer den Geschäftsführer aufgesucht, um ihn auf seinen seit zwei Monaten ausstehenden Lohn anzusprechen. Statt einer diesbezüglichen Stellungnahme oder Perspektive, wurde ihm jedoch lediglich mitgeteilt, dass eine Änderungskündigung geplant sei, um seine Vergütung zu kürzen und Zusatzvergütungen zu streichen. Unter Berücksichtigung der familiären Situation des Angestellten, er ist Vater von fünf unterhaltspflichtigen Kindern, und der seit längerem ausstehenden Lohnzahlung, stellte das Gericht Folgendes fest: Die Beleidigung des Geschäftsführers sei zwar nicht zu billigen, jedoch sei der Missmut des Angestellten verständlich. Außerdem sah es das Gericht als erwiesen an, dass der Geschäftsführer an der Zuspitzung der mentalen Belastungslage des Arbeitnehmers wesentlich beteiligt gewesen sei. Dessen Verbalinjurie könne deshalb nicht unabhängig vom mehrstufigen Kommunikationsverlauf betrachtet werden und rechtfertige in diesem Zusammenhang keine Kündigung.

88 Ca 5714/01



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