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Aus der Urteilsübersicht:

Mobbing muss dargelegt werden

Im vorliegenden Fall beschuldigte eine Arbeitnehmerin ihren Arbeitgeber, durch seine kontinuierlichen Schikanen für ihre seelische Erkrankung verantwortlich zu sein. Der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Berlin zufolge genüge es nicht, die beanstandeten Verhaltensweisen des Beklagten nur als Mobbing zu bezeichnen. Zu einer solchen Beurteilung sei es erforderlich, dass die Klägerin diese Verhaltensweisen konkret darlege. Im Einzelfall müsse dann überprüft werden, ob rechtswidrige und schuldhafte Überschreitungen des Direktionsrecht vorlägen und / oder der Beklagte damit rechnen musste, durch sein Verhalten eine Erkrankung des Klägers zu verursachen.

16 Sa 2280/03



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