Aus der Urteilsübersicht:
Kündigung wegen sexueller Belästigung einer Kollegin
Ein Angestellter hatte gegenüber einer Kollegin mehrmals Bemerkungen
mit sexuellem Inhalts gemacht, die sich diese mit Entschiedenheit verbeten
hatte. Als er sie dann schließlich noch unsittlich berührte, kündigte
der Arbeitgeber fristlos und hilfsweise fristgerecht.
Nach Entscheidung des Landesarbeitsgerichts in Hamm ist ein Arbeitgeber in
derartigen Fällen verpflichtet, die Beschwerden des betroffenen Mitarbeiters
zu prüfen und geeignete Maßnahmen zu treffen, um die Fortsetzung
sexueller Belästigung zu unterbinden. Hierbei hat er jedoch stets den
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Danach muss
er aus dem abgestuften Katalog die Maßnahme ergreifen, die der Schwere
und dem Umfang der sexuellen Belästigung entspricht.
Eine Abmahnung hielt das Gericht im vorliegenden Fall nicht mehr für
ausreichend. Da auch eine Umsetzung oder Versetzung auf einen anderen Platz
nachweislich nicht möglich war, blieb nur die Kündigung. Allerdings
wertete das Gericht die Vorfälle als nicht so gravierend, dass nur eine
außerordentliche Kündigung möglich gewesen wäre, um weitere
Übergriffe zu verhindern. Gerechtfertigt war jedoch eine ordentliche,
fristgerechte Kündigung, wobei zugunsten des Gekündigten berücksichtigt
wurde, dass dieser bereits über 16 Jahre in dem Betrieb beschäftigt
war und drei minderjährige Kinder zu versorgen hat.
Urteil des LAG Hamm vom 22.10.1996
6 Sa 730/96 lt. Der Betrieb 1997, 482
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