Aus der Urteilsübersicht:
Kündigung durch künftigen Chef unwirksam
Es ist üblich geworden, dass sich neu rekrutierte Führungskräfte, vor allem, wenn sie als Kapazitäten auf ihrem Gebiet gelten, die Kündigung bereits am künftigen Arbeitsplatz vorhandener Mitarbeiter aushandeln. Auch bei Betriebsübernehmen und Betrieb(teil)verkäufen gehören solche Kündigungsbedingungen oftmals zum Gesamtpaket des Geschäfts.
Das Arbeitsgericht Frankfurt hat dieser Vorgehensweise jetzt einen rechtlichen Riegel vorgeschoben und Kündigungen dieser Art für unwirksam erklärt.
Im besagten Fall hatte ein Unternehmensberater gegen eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft geklagt, weil sie einen Betriebsteil an eine andere Firma verkauft hatte, die vorab die Kündigung mehrerer hochrangiger Angestellter verlangte. Der Unternehmensberater erhielt eine sogenannte Druckkündigung, weil sonst das Verkaufsgeschäft gefährdet sei.
In der Urteilsbegründung des Gerichts heißt es, dass dieses Vorgehen ein "Verstoß gegen die Grundprinzipien des Kündigungsrechts" darstelle. Ein Arbeitsverhältnis habe auch bei Eigentümerwechsel Bestand.
6 Ca 8861/02
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