Aus der Urteilsübersicht:
Verkürzte Sperrfrist nach Kündigung wegen Mobbing
Wer kündigt, unterliegt bei der Auszahlung von Arbeitslosengeld einer Sperrfrist von 12 Monaten. Das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz halbierte diese Frist für einen Arbeitnehmer, der gekündigt hatte, weil er sich gemobbt fühlte. Zwar sieht das Gericht dabei keinen unbedingt wichtigen Kündigungsgrund. Aber der in einem solchen Fall könne der Entschluss des Mitarbeiters, das Arbeitsverhältnis von sich aus zu kündigen, «verständlich und entschuldbar» sein, argumentierte das Gericht. Der Arbeitnehmer hatte gekündigt, weil er von seinem Chef regelmäßig besonders intensiv kontrolliert. Dabei seien bei ihm angebliche Fehler beanstandet worden, die bei seinen Kollegen toleriert worden seien. Das habe er als reine Schikane erlebt und deshalb gekündigt.
L 1 AL 57/01
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