Aus der Urteilsübersicht:
Titel nicht leicht anzutasten
Laut Arbeitsvertrag war ein leitender Angestellter als Abteilungsdirekter in einem Unternehmen tätig. Für die Funktion des Datenschutzbeauftragten wurde er durch die Bank freigestellt. Als er in dieser Tätigkeit Konflikte mit Vorgesetzten hatte, die zu Gerichtsprozessen führten, wurde ihm der Direktorentitel entzogen. Außerdem wurde er von der Prokura für das Unternehmen entbunden. Die Bank begründete den Schritt mit der geschwundenen Vertrauensgrundlage.
Das Frankfurter Arbeitsgericht urteilte, dass der Entzug der Prokura rechtlich ohne Weiteres zulässig sei. Der Titel „Abteilungsdirektor“ jedoch sei ohne Änderungskündigung nicht antastbar, auch wenn der Arbeitnehmer eine andere Tätigkeit ausübe. Der Arbeitnehmer habe einen Anspruch auf den im Arbeitsvertrag vereinbarten Titel, den Direktorentitel.
9 Ca 9841/01
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