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Aus der Urteilsübersicht:

Privatkontakt ist nicht gleich Konkurrenztätigkeit

Wer private Kontakte zu Geschäftskunden des Arbeitgebers pflegt, muss deswegen noch nicht mit einer Kündigung rechnen. In dem besagten Fall hatte ein Immobilien-Objektbetreuer gegen die fristlose Kündigung seines Arbeitsgebers geklagt. Die Kündigung war damit begründet worden, dass sich der Objektbetreuer abends in seiner Privatwohnung mit einem Geschäftspartner der Immobilienfirma getroffen hatte, um ein Hotelprojekt zu erörtern. Die Firma warf daraufhin ihrem Mitarbeiter vor, dass Hotelprojekt an der Firma vorbeimanövrieren und in fremde Kanäle leiten zu wollen. Dies konnte die Firma vor Gericht jedoch nicht beweisen, weswegen der Klage des Objektbetreuers statt gegeben wurde. Prinzipiell befand das Arbeitsgericht Frankfurt am Main, der private Kontakt zu Firmenkunden reiche nicht aus, um eine wirksame Kündigung wegen des Verdachts der Konkurrenztätigkeit aussprechen zu können. Arbeitnehmern sei der Kontakt zu anderen Angehörigen einer Branche nicht von vornherein zu verwehren.

4 Ca 9183/01



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