Aus der Urteilsübersicht:
Nennung eines Straftäters in der Zeitung
Es gilt der Grundsatz, dass die Presse, sobald eine strafrechtliche Verurteilung
vorliegt, dazu berechtigt ist, unter Namensnennung des Verurteilten über
den Prozess zu berichten. Ausnahmen hiervon gelten bei jugendlichen Straftätern
sowie im Bereich der Kleinkriminalität. Hier überwiegen die Belange
des Persönlichkeitsschutzes das Informationsinteresse der Presse.
Eine Nürnberger Zeitung
berichtete diesen Grundsätzen zuwider über eine nachbarrechtliche
Streitigkeit vor dem Strafrichter unter Namensnennung des wegen Beleidigung
und Körperverletzung Verurteilten. Trotz des Verstoßes sprachen
die Richter den in der Öffentlichkeit Bloßgestellten das beantragte
Schmerzensgeld nicht zu. Da in der Zeitung eher in humoristischer Weise über
den Fall berichtet wurde, konnte eine schwere Persönlichkeitsverletzung
nicht festgestellt werden. Im übrigen war der Vorgang und die Beteiligten
in der dörflichen Nachbarschaft ohnehin längst bekannt. Daher verneinte
das Gericht in diesem Fall einen Schmerzensgeldanspruch.
Urteil des OLG Nürnberg vom 31.10.1995
EU 2008/95 lt. NJW 1996, 531
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