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Aus der Urteilsübersicht:

Nennung eines Straftäters in der Zeitung

Es gilt der Grundsatz, dass die Presse, sobald eine strafrechtliche Verurteilung vorliegt, dazu berechtigt ist, unter Namensnennung des Verurteilten über den Prozess zu berichten. Ausnahmen hiervon gelten bei jugendlichen Straftätern sowie im Bereich der Kleinkriminalität. Hier überwiegen die Belange des Persönlichkeitsschutzes das Informationsinteresse der Presse.

Eine Nürnberger Zeitung berichtete diesen Grundsätzen zuwider über eine nachbarrechtliche Streitigkeit vor dem Strafrichter unter Namensnennung des wegen Beleidigung und Körperverletzung Verurteilten. Trotz des Verstoßes sprachen die Richter den in der Öffentlichkeit Bloßgestellten das beantragte Schmerzensgeld nicht zu. Da in der Zeitung eher in humoristischer Weise über den Fall berichtet wurde, konnte eine schwere Persönlichkeitsverletzung nicht festgestellt werden. Im übrigen war der Vorgang und die Beteiligten in der dörflichen Nachbarschaft ohnehin längst bekannt. Daher verneinte das Gericht in diesem Fall einen Schmerzensgeldanspruch.

Urteil des OLG Nürnberg vom 31.10.1995
EU 2008/95 lt. NJW 1996, 531



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