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Aus der Urteilsübersicht:

Kein Sonderschutz für Gemobbte

Der Eindruck, ein Mobbing-Opfer zu sein, schützt nicht vor einer Kündigung in der Probezeit. Das hessisches Landesarbeitsgericht lehnte daher in einem Prozess einen besonderen Kündigungsschutz in der Probezeit für Mobbingopfer ab. Die Kündigung der Stadt Frankfurt gegenüber einer Büroangestellten wurde damit wirksam; die Klage zurück gewiesen. In der Urteilsbegründung führte das Gericht aus, dass auch eine Verletzung der Fürsorgepflicht des Arbeitsgebers bei Mobbing keine Unwirksamkeit einer während der Probezeit ausgesprochenen Kündigung begründet. Ein gemobbter Arbeitnehmer könne gegen den Arbeitsgeber Schadensanspruch geltend machen, wenn dieser die gezielten Schikanen nicht verhindert habe, so das Gericht.

12 Sa 561/02



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