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Aus der Urteilsübersicht:

Ironie gegenüber Vorgesetzten

Ironische Bemerkungen gegenüber oder über Kollegen und Vorgesetzen am Arbeitsplatz sind kein Grund für eine Abmahnung. Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main gab damit der Klage einer Sozialwissenschaftlerin statt und ordneten an, die Abmahnung aus der Personalakte zu entfernen. Die Sozialwissenschaftlerin hatte nach eine Auseinandersetzung über die Koordination diverser Forschungsprojekte einen ironischen Reim über ihre Vorgesetzte auf einer Wandtafel angebracht. Der aus reinem Zufall hereinkommende Institutsdirektor entfernte verärgert den Spruch und sprach eine Abmahnung aus. Das Gericht sah in der Abmahnung eine unverhältnismäßiges Mittel und argumentierte, Vorgesetzte hätten bis zu einem bestimmten Grad Ironie der Mitarbeiter in Kauf zu nehmen, besonders dann, wenn die ironische Bemerkung nicht beleidigend und herabsetzend sei.

7 Ca 5505/00



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