Aus der Urteilsübersicht:
Besonderer Kündigungsschutz bei In-vitro-Fertilisation
In dritter Instanz erklärte das Bundesarbeitsgericht in Erfurt eine Kündigung für unwirksam und bestätigte damit das Urteil der Vorinstanzen. Das Bundesarbeitsgericht stellte fest, dass das mutterschutzrechtliche Kündigungsverbot bei einer In-vitro-Fertilisation bereits ab dem Zeitpunkt der Einsetzung der befruchteten Eizelle (sogenannte Embryonentransfer) greife, und nicht erst nach der erfolgreichen Einnistung der Eizelle (Nidation.
Im vorliegenden Fall hatte die Klägerin ihren Arbeitgeber informiert, dass sie seit vielen Jahren einen unerfüllten Kinderwunsch hege und sie aktuell einen weiteren Versuch einer künstlichen Befruchtung unternehme. Etwa zwei Wochen später sprach der Arbeitgeber ihr gegenüber, ohne behördliche Zustimmung, eine ordentliche Kündigung aus. Sieben Tage später wurde bei der Klägerin eine Schwangerschaft festgestellt, woraufhin sie den Arbeitgeber informierte und die Kündigung für unwirksam erklärte. Hierbei hielt sie die Frist von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung ein.
Das Bundesarbeitsgericht begründete seine Entscheidung folgendermaßen:
Die Klägerin habe bereits bei Zugang der Kündigung besonderen Kündigungsschutz nach § 9 Abs. 1 Satz 1 MuSchG genossen, da zu diesem Zeitpunkt die Einsetzung der befruchteten Eizelle erfolgt war.
Weiterhin verstoße die Kündigung gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 AGG iVm. §§ 1, 3 AGG. So habe der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 26. 02.2008 entschieden, dass eine unmittelbare Diskriminierung wegen des Geschlechts vorliegen könne, wenn eine Kündigung durch den Arbeitgeber hauptsächlich als Reaktion auf eine Behandlung zur In-vitro-Fertilisation der Arbeitnehmerin erfolge. Hierfür sprach die Tatsache, dass der Arbeitgeber gegenüber der Klägerin zu keiner Zeit eine Abmahnung ausgesprochen hatte.
2 AZR 237/14
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