Aus der Urteilsübersicht:
Diebstahlverdacht: Heimliche Durchsuchung nicht immer erlaubt
In dritter Instanz gab das Bundesarbeitsgericht Erfurt der Kündigungsschutzklage eines Arbeitnehmers statt und erklärte die fristlose Kündigung für unwirksam.
Der Kündigung vorausgegangen war der Diebstahlverdacht der Arbeitgeberin gegenüber dem Kläger, einem Verkäufer. In Gegenwart eines Betriebsratsmitglieds durchsuchte die Arbeitgeberin heimlich den Spind des Klägers und fand Diebesgut vor. Es folgte eine Strafanzeige und daraufhin die Durchsuchung der Wohnung des Klägers und erneute Spinddurchsuchung, welche allerdings ohne Ergebnis waren. Aufgrund der Verdachtsbestätigung im Zuge der heimlichen Spinddurchsuchung sprach die Arbeitgeberin die fristlose Kündigung aus.
Der Kläger vertrat die Auffassung, dass die heimliche Spinddurchsuchung rechtswidrig und somit die dadurch gewonnen Erkenntnisse nicht verwertbar seien. Er reichte eine Kündigungsschutzklage ein.
Das Bundesarbeitsgericht bestätigte die Auffassung des Klägers und der Vorinstanzen.
Dem Gericht zufolge kann bereits der Diebstahlverdacht und damit eine schwerwiegende Pflichtverletzung einen wichtigen Grund für eine fristlose Kündigung darstellen. Dies hat allerdings folgende Voraussetzungen:
- Der Verdacht muss sich auf konkrete Tatsachen stützen.
- Das Verdachtsmoment ist derart, dass das Vertrauen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zerstört ist.
- Durch den Arbeitgeber wurden alle zumutbaren Anstrengungen zur Aufklärung des Sachverhalts unternommen. Hierunter fällt auch die Anhörung des Arbeitnehmers.
Dem Gericht nach war die heimliche Spinddurchsuchung unverhältnismäßig und rechtswidrig. Sie stellt eine Persönlichkeitsverletzung des Klägers dar. Aufgrund dessen dürfen alle im Rahmen dieser Spinddurchsuchung gewonnenen Erkenntnisse nicht verwertet werden.
Richtig wäre gewesen, den Arbeitnehmer zur geplanten Spinddurchsuchung hinzuzuziehen. Auf diese Weise hätte dieser Einfluss auf die Art und Weise der Durchsuchung nehmen können oder sich direkt einen Rechtsschutz suchen können. Die Arbeitgeberin hätte auch die Möglichkeit gehabt, eine Personen- bzw. Taschenkontrolle beim Verlassen des Geschäfts durchführen zu lassen.
Laut Gericht könne grundsätzlich auch eine heimliche Spinddurchsuchung zulässig sein. Die entsprechenden Voraussetzungen lägen im aktuellen Fall allerdings nicht vor.
2 AZR 546/12
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