Aus der Urteilsübersicht:
Erlaubt: Fotos von Arbeitnehmern bei Verdacht der vorgetäuschten Arbeitsunfähigkeit
In zweiter Instanz wies das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz die Unterlassungsklage eines Arbeitnehmers zurück und bestätigte das Urteil der Vorinstanz.
Im zugrunde liegenden Fall wurde der arbeitsunfähig krankgeschriebene Kläger von seinem Vorgesetzen an einer Autowaschanlage fotografiert, wo er seinem Vater half den Wagen zu waschen. Vor Gericht teilte der Vorgesetzte mit, dass er erstaunt über die körperliche Verfassung des Klägers gewesen sei und zur Klärung des Verdachts der vorgetäuschten Arbeitsunfähigkeit die Bilder anfertigte. Mit der Anfertigung der Bilder war der Kläger nicht einverstanden und klagte auf Unterlassung.
Das Landesarbeitsgericht stellte zunächst fest, dass das Anfertigen der Bilder einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht darstelle. Zum Selbstbestimmungsrecht jedes Menschen gehöre, darüber zu entscheiden ob Fotos oder Filmaufnahmen von ihm gemacht werden. Das Gericht befand allerdings weiterhin, dass Eingriffe in das allgemeine Persönlichkeitsrecht zur Sicherstellung schutzwürdiger Interessen des Arbeitgebers gerechtfertigt sein können. Dieser Fall läge vor, da der Verdacht der vorgetäuschten Arbeitsunfähigkeit bestehe. Das Gericht berücksichtigte auch den Umstand, dass keine heimliche Überwachung des Klägers vorgelegen habe.
10 SaGa 3/13
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