Aus der Urteilsübersicht:
Fristlose Kündigung bei Betrug bei der Zeiterfassung
Das hessische Landesarbeitsgericht in Frankfurt bestätigte in zweiter Instanz die fristlose Kündigung eines Klägers und wies damit dessen Kündigungsschutzklage als unberechtigt ab.
Der Kläger hatte zuvor 25 Jahre in einer Großmetzgerei gearbeitet. Von seinem Arbeitgeber wurde er fristlos gekündigt, nachdem dieser festgestellt hatte, dass der Kläger bei der Zeiterfassung getrickst hatte.
In der Großmetzgerei sind alle Mitarbeiter verpflichtet sich beim Verlassen des Produktionsbereichs für private Pausen abzumelden und bei der Rückkehr wieder rückzumelden. Die Ab- und Rückmeldung erfolgt über eine Chipkarte, die vor das Zeiterfassungsgerät gehalten wird. Ein Akustiksignal bestätigt die erfolgreiche Erfassung der Chipkarte.
Der Kläger wurde mehrfach beobachtet wie er seine Geldbörse vor das Zeiterfassungsgerät hielt, ohne seine Chipkarte herauszunehmen. Seine Geldbörse habe er weiterhin mit seiner Hand abgeschirmt. Eine Überprüfung durch die Beklagte ergab, dass der Kläger auf diese Weise im Laufe von 1.5 Monaten über 3.5 Stunden Pause gemacht habe, ohne sich über das Zeiterfassungssystem an- und abzumelden. Diese Stunden wurden damit durch den Arbeitgeber bezahlt.
Das Gericht sah es als zweifelsfrei an, dass der Kläger seinen Arbeitgeber bewusst bei der Zeiterfassung betrogen habe. Durch das Fehlen des Akustiksignals beim An- und Abmelden über das Zeiterfassungsgerät hätte der Kläger merken müssen, dass die Chipkarte nicht ausgelesen worden war. Ein Versehen durch den Kläger schloss das Gericht aus.
Das Gericht stellte weiter fest, dass es für die Beklagte unzumutbar sei, aufgrund dieses vorsätzlichen Betrugs durch den Kläger nur mit einer Abmahnung zu reagieren. Der Vertrauensbruch wiege deutlich schwerer als die lange Betriebszugehörigkeit. Somit sei eine fristlose Kündigung gerechtfertigt gewesen.
Eine Revision vor dem Bundesarbeitsgericht ist nicht möglich.
16 Sa 1299/13
|