Aus der Urteilsübersicht:
Arbeitszeugnis – Kein Anspruch auf persönliche Dankesformel
Das Bundesarbeitsgericht wies in dritter Instanz die Klage eines ehemaligen Baumarktleiters zurück. Dieser hatte von der Beklagten, seiner ehemaligen Arbeitgeberin eine Anpassung der Schlussformel seines Arbeitszeugnisses verlangt.
Im betreffenden Arbeitszeugnis hat die Beklagte die Leistung und das Verhalten des Klägers überdurchschnittlich gut bewertet. Das Zeugnis beendete Sie mit dem Satz: „Herr K scheidet zum 28.02.2009 aus betriebsbedingten Gründen aus unserem Unternehmen aus. Wir wünschen ihm für die Zukunft alles Gute."
Der Kläger vertrat die Ansicht, dass der Schlusssatz sein gutes Zeugnis entwertete. Von der Beklagten verlangte er die Schlussformulierung: „Wir bedanken uns für die langjährige Zusammenarbeit und wünschen ihm für seine private und berufliche Zukunft alles Gute."
Das Gericht stellte fest, dass keine gesetzliche Grundlage bestehe, die einen Arbeitgeber verpflichte das Arbeitszeugnis mit einer Dankesformel abzuschließen.
Zwingende Bestandteile eines Arbeitszeugnisses sind Angaben zur Art und Dauer der Tätigkeit. Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf ein so genanntes qualifiziertes Zeugnis, in welchem auch Angaben zu Leistung und Verhalten im Arbeitsverhältnis aufgeführt sind. Allerdings ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet persönliche Wünsche und Empfindungen im Zeugnis festzuhalten. Ist ein Arbeitnehmer mit der Schlussformel nicht einverstanden, ist er nur berechtigt ein Zeugnis ohne Schlussformel zu erhalten.
9 AZR 227/11
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