Aus der Urteilsübersicht:
AGG-Klage wegen Übergewichts abgelehnt
In erster Instanz wies das Arbeitsgericht Darmstadt die Klage einer Frau zurück, die sich auf das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz berief und einen Verein auf die Zahlung von 30.000 Euro verklagt hatte.
Die Klägerin hatte sich bei dem Beklagten, einem Verein mit dem Namen "Borreliose und FSME Bund Deutschland", auf die Stelle einer Geschäftsführerin beworben. Nach dem Vorstellungsgespräch erhielt die Klägerin von der damaligen Stellvertreterin des Vereins eine E-Mail, in der sie auf ihr Körpergewicht angesprochen wurde. In der E-Mail heißt es im Einzelnen: "was dazu geführt hat, dass Sie kein Normalgewicht haben"; "Im jetzigen Zustand wären Sie natürlich kein vorzeigbares Beispiel und würden unsere Empfehlungen für Ernährung und Sport konterkarieren. Vielleicht haben Sie ja auch einen plausiblen Grund, der in den Griff zu bekommen ist." Diese E-Mail empfand die Klägerin als verletzend und diskriminierend. Sie lehnte eine gütliche Einigung ab und klagte auf Entschädigung.
In ihrem Urteil stellte die Richterin keinen Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz fest. Weiterhin befand das Gericht, dass nicht bewiesen sei, dass die Klägerin aufgrund ihres Übergewichts abgelehnt wurde. Abschließend wurde die Klägerin darauf hingewiesen, dass es sich bei der Beklagten nicht um eine börsennotierte Firma, sondern um einen gemeinnützigen Verein handele.
Im Gesetz wird Geschlecht, ethnische Herkunft, Religion, Alter und Behinderung als Diskriminierungsgrund aufgeführt. Das Aussehen wird allerdings nicht thematisiert.
Eine Revision vor dem Landesarbeitsgericht Frankfurt ist möglich.
6 Ca 22/13
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