Aus der Urteilsübersicht:
Kein Mobbing: Hausverbot gegenüber Hündin
In zweiter Instanz bestätigte das Landesarbeitsgericht Düsseldorf die Auffassung der Vorinstanz und der Beklagten und wies die Klage wegen Mobbings und Verstoßes gegen das Gleichbehandlungsgesetz als unbegründet ab.
Geklagt hatte eine Angestellte, die ihre Hündin nicht mehr mit zur Arbeit nehmen durfte. Da das Hausverbot nur gegenüber ihrem Vierbeiner und nicht denen der anderen Angestellten ausgesprochen wurde, sah die Klägerin das Gleichbehandlungsgesetz verletzt. Weiterhin merkte die Klägerin vor Gericht an, dass sie sich gemobbt fühle, da das Hausverbot gegenüber ihrer Hündin, ein Mittel sei um sie persönlich anzugreifen.
Die Beklagte, eine Werbeagentur, führte vor Gericht aus, dass sie das Hausverbot gegenüber der Hündin ausgesprochen habe, da diese durch ihr Verhalten die Betriebsabläufe störe. So zeige die Hündin ein ausgeprägtes Revierverhalten und knurre alle Angestellten an, die sich beispielsweise dem Büro der Klägerin nähern. Sie führte weiterhin aus, dass sie sich lange um die Hündin bemüht habe und hierfür auch einen Hundetrainer zu Rate gezogen habe.
Die Richter konnten im Laufe des Verfahrens keinen Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgesetz feststellen. Außerdem stellte das Gericht fest, dass keine ausreichenden Anhaltspunkte vorlägen, die den Vorwurf des Mobbings unterstützen würden.
9 Sa 1207/13
|