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Aus der Urteilsübersicht:

Heimliche Tonaufnahmen von Personalgesprächen rechtfertigt Kündigung

Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz bestätigte in zweiter Instanz die fristlose und außerordentliche Kündigung einer Mitarbeiterin.

Die Klägerin war gekündigt worden, nachdem Sie ihrem Arbeitgeber eine heimlich aufgenommene Tonaufnahme des Personalgesprächs mit ihrem Vorgesetzten präsentiert habe. Mit der Aufnahme habe sie sich gegen Mobbing wehren wollen.

So sei das Verhältnis zwischen der Klägerin und ihren Kollegen erheblich gestört gewesen. Die Klägerin habe wiederholt sexuelle Belästigung und Mobbing am Arbeitsplatz beklagt. Ihre Kollegen hätten weiterhin eine Pornoseite mit ihrem Namen und Foto veröffentlicht.

Die Richter betonten, dass es Arbeitnehmern grundsätzlich verboten sei, heimliche Aufnahmen von Personalgesprächen anzufertigen. Der Verstoß gegen dieses Verbot würde das Vertrauensverhältnis zum Arbeitnehmer unwiederbringlich zerstören und damit eine weitere Zusammenarbeit unmöglich machen.

Als Alternative schlägt das Gericht vor, dass Arbeitnehmer sich zu einem Personalgespräch durch ein Betriebsratsmitglied oder ihrem Anwalt begleiten lassen. Arbeitgeber dürften dies nicht verweigern.

5 Sa 687/11



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