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Aus der Urteilsübersicht:

Haftstrafe: Verletzung des Fernmeldegeheimnisses

In letzter Instanz bestätigte der Bundesgerichtshof in Karlsruhe im Rahmen der Spitzelaffäre um die Deutsche Telekom das Urteil der Vorinstanzen.

Im zugrunde liegenden Fall hatte der ehemalige Abteilungsleiter der Konzernsicherheit der Telekom Telefondaten von Aufsichtsratsmitgliedern und Journalisten auswerten lassen. Von dieser Überwachung betroffen gewesen waren laut Telekom insgesamt 50 Personen. Laut BGH habe dieser damit zweifelsfrei gegen das Fernmeldegeheimnis verstoßen. Das Gericht bestätigte zudem die Verurteilung wegen Untreue und Betrugs. So hatte der ehemalige Abteilungsleiter für die Auswertung der Telefondaten 700.000 Euro des Unternehmens eingesetzt. Außerdem habe er 175.000 Euro in die eigene Tasche gewirtschaftet.

Bereits vor dem Bonner Landgericht hatte der ehemalige Telekom-Mitarbeiter die gesamte Verantwortung übernommen. Zwar habe ihn der damalige Vorstandschef Ricke beauftragt herauszufinden, wer vertrauliche Unternehmensdaten an Journalisten weitergebe, jedoch habe dieser keine konkrete Aufforderung zu deren Umsetzung gegeben.

Ermittlungen gegen Ricke und Zumwinkel (ehemaliger Aufsichtsratsvorsitzender) wurden eingestellt. Im Rahmen eines Vergleichs zahlten beide jeweils über eine Million Euro als Schadensausgleich an die Telekom. Als Schuldeingeständnis sei dies jedoch nicht zu werten.

Der ehemalige Abteilungsleiter wurde zu insgesamt drei Jahren Haft verurteilt.

2 StR 591/11



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