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Aus der Urteilsübersicht:

Katholische Organisationen: Wiederverheiratung grundsätzlich Kündigungsgrund

Das Bundesarbeitsgericht Erfurt wies in dritter Instanz die Kündigung eines Klinik-Chefarztes als unzulässig zurück.

Der Kläger war von seinem Arbeitgeber, einem katholischen Krankenhaus, gekündigt worden, nachdem dieser erneut geheiratet hatte. Die Beklagte verwies zur Begründung ihrer Entscheidung auf den Arbeitsvertrag des Klägers, welchem die vom kölner Erzbischof erlassene Grundordnung eines kirchlichen Arbeitsverhältnisses zu Grunde lag. Demnach verpflichtete sich der Kläger zur Anerkennung und Beachtung der Grundsätze der katholischen Glaubens- und Sittenlehre.
Die erneute Heirat des Klägers wertete die Beklagte als klaren Verstoß gegen das Glaubens- und Rechtsverständnisses der Kirche und somit als Verstoß gegen den Arbeitsvertrag.

Das Bundesarbeitsgericht bestätigte, dass es der Beklagten als katholische Einrichtung grundsätzlich erlaubt sei, bei schwerwiegenden Loyalitätsverstößen gegen die kirchliche Rechtsordnung, eine Kündigung auszusprechen. Das Gericht führte aus, dass der Kläger sich zwar einen solchen Verstoß mit der Wiederverheiratung habe zuschulden kommen lassen, dies traf allerdings bereits für das Zusammenleben in einer nichtehelichen Gemeinschaft mit seiner zweiten Ehefrau zu, was der Beklagten bekannt war. Diesen Umstand hatte die Beklagte nicht geltend gemacht. Das Gericht stellte weiterhin fest, dass die Beklagte in ihrer Praxis gegenüber leitenden Mitarbeitern auf ein Lebenszeugnis verzichtete, welches sich durchgehend nach der katholischen Sitten- und Glaubenslehre richtete. So beschäftige die Beklagte Ärzte, die nicht katholisch und wiederverheiratet sind.

Bei der Entscheidungsfindung berücksichtigten die Richter weiterhin die Tatsache, dass der Kläger an sich zu den Grundsätzen der katholischen Glaubens- und Sittenlehre stehe und nur im Falle seines Privatlebens dagegen verstoßen habe. Durch die Heirat seien der Kläger und seine jetzige Ehefrau dem grundrechtlich geschützten Wunsch gefolgt, in einem nach den Maßstäben des bürgerlichen Rechts geordneten Eheverhältnis zu leben. Vor diesem Hintergrund wertete das Gericht die Kündigung als nicht sozial gerechtfertigt.

2 AZR 543/10



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