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Aus der Urteilsübersicht:

Insolvenz annulliert Abfindungsvereinbarung

Die Richter des Bundesarbeitsgerichts Erfurt wiesen in dritter Instanz die Klage eines Mannes zurück, der von einem zuvor geschlossenen Aufhebungsvertrag zurücktreten wollte.

Zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses einigten sich der Kläger und sein Arbeitgeber in einem Aufhebungsvertrag auf Zahlung einer Abfindung zu einem gewissen Datum. Vor Zahlung der Abfindung musste der Arbeitgeber Insolvenz anmelden. Den Aufforderungen des Klägers zur Auszahlung der Abfindung konnte die Beklagte deshalb nicht nachkommen. In Folge dessen erklärte der Kläger den Rücktritt vom vereinbarten Aufhebungsvertrag.

Im Gegensatz zu den Vorinstanzen teilte das Bundesarbeitsgericht nicht die Auffassung des Klägers. So habe ein Arbeitnehmer nach § 323 Abs. 1 BGB grundsätzlich das Recht, vom Aufhebungsvertrag zurücktreten, sofern der Arbeitgeber die zugesagte Abfindung nicht zahlt. Dies gilt, sofern im Aufhebungsvertrag nichts Gegenteiliges vereinbart wurde. Dieses Recht setzt allerdings voraus, dass es dem Arbeitgeber möglich ist, die Abfindungszahlung zu leisten.
Durch die Insolvenz des Arbeitgebers war diese Voraussetzung nicht gegeben. Das Gericht stellte fest, dass der Kläger deshalb nicht vom Aufhebungsvertrag zurücktreten durfte.

6 AZR 357/10



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