Aus der Urteilsübersicht:
Ethnische Diskriminierung durch Aufforderung zur Teilnahme an Deutschkurs?
Das Bundesarbeitsgericht Erfurt wies in dritter Instanz eine Klage wegen Verstoßes gegen das Allgemeine Gleichstellungsgesetz als unbegründet ab.
Geklagt hatte eine Arbeitnehmerin, die von ihrem Arbeitgeber, einem Schwimmbadbetreiber, aufgefordert worden war, außerhalb ihrer Arbeitszeit und auf eigene Kosten einen Deutschkurs zu absolvieren. Die Beklagte begründete ihre Forderung damit, dass der Einsatz der Klägerin im Kassenbereich Deutschkenntnisse erfordere. Die Klägerin verlangte vom Arbeitgeber die Kostenübernahme des Deutschkurses. Da dies abgelehnt wurde, verweigerte die Klägerin die Teilnahme an einem solchen, woraufhin die Beklagte eine Abmahnung aussprach.
Die Klägerin sah sich nun aufgrund ihrer ethnischen Herkunft diskriminiert und klagte auf Entschädigung in Höhe von 15.000 Euro.
In Ihrem Urteil stellen die Richter des Bundesarbeitsgerichts fest, dass ein Arbeitgeber das Absolvieren von Sprachkursen verlangen darf, sofern die Arbeitsaufgaben dies erfordern.
Ob der Sprachkurs in der Freizeit und auf Kosten des Arbeitnehmers erfolgen muss, sei im Einzelfall zu prüfen. Unter Umständen stelle eine solche Forderung einen Verstoß gegen den Arbeitsvertrag oder Tarifvertragsregeln dar. Diese Frage klärte das Gericht nicht.
Als unstrittig sah das Gericht jedoch an, dass die Aufforderung an einen Arbeitnehmer, einen Deutschkurs zu absolvieren, keine unzulässige Diskriminierung wegen der ethnischen Herkunft und damit keinen Verstoß gegen das Allgemeine Gleichstellungsgesetz darstelle.
8 AZR 48/10
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