Aus der Urteilsübersicht:
Werbeanrufe: Keine Einverständniserklärung durch Double-Opt-In-Verfahren
In dritter Instanz folgt der Bundesgerichtshof in Karlsruhe den Entscheidungen der Vorinstanzen zum Thema unerlaubte Telefonwerbung. Das Urteil bestätigt im Allgemeinen, dass die strengen Anforderungen gegenüber Werbeanrufen im deutschen Recht mit dem EU-Recht vereinbar sind.
Verfahrensgegenstand war die Klärung der Rechtmäßigkeit von zwei Werbeanrufen durch ein von der AOK Plus Sachsen und Thüringen beauftragtes Call-Center aus dem Jahr 2008.
Diesen Werbeanrufen vorausgegangen war eine Verpflichtung der AOK Plus gegenüber der Verbraucherzentrale Sachsen aus dem Jahr 2003, keine Werbeanrufe ohne Einverständnis der Verbraucher durchzuführen. Dieser Vertrag sieht bei Verstoß eine Strafe von 5.000 Euro pro Anruf vor. Nach Auftreten der strittigen Werbeanrufe wurde die AOK Plus durch die Verbraucherzentrale zur Zahlung von 10.000 Euro aufgefordert.
Die AOK Plus wies vor Gericht die Unrechtmäßigkeit der Werbeanrufe als falsch zurück und verwies auf die Einwilligung der betroffenen Verbraucher zu Werbeanrufen. Demnach hätten diese ihre Einwilligung in einem Double-Opt-In-Verfahren gegeben. Die Verbraucher hatten hierbei bei einem Online-Gewinnspiel teilgenommen und dort durch Setzen eines Häkchens ihr Einverständnis zu Telefonwerbung erteilt. Diesem Vorgang folgte eine E-Mail-Bestätigung, in der den Verbrauchern die Einschreibung für das Gewinnspiel bestätigt wurde. Um das Verfahren abzuschließen, musste der Verbraucher nun den in der E-Mail eingefügten Link anklicken und damit die Teilnahme erneut bestätigen.
Die Richter betonten, dass das durchgeführte Double-Opt-In-Verfahren grundsätzlich ungeeignet sei für den Nachweis eines Einverständnisses zu Werbeanrufen.
Das Gesetz sieht zwingend vor, dass der Verbraucher ein ausdrückliches Einverständnis zu Werbeanrufen gibt. Den Richtern nach könne durch das Double-Opt-In-Verfahren nicht zweifelsfrei angenommen werden, dass die im Verfahren angegebene Telefonnummer dem Absender der Bestätigungs-E-Mail gehöre. Eine versehentlich oder vorsätzlich falsch eingetragene Telefonnummer sei nicht ausgeschlossen.
Da es der AOK Plus nicht möglich war, das Einverständnis zu Werbeanrufen nachzuweisen, bestätigen die Richter die Zahlungsaufforderung durch die Verbraucherzentrale.
Das Gericht ergänzte, dass eine E-Mail, in der sich der Verbraucher ausdrücklich mit dem Erhalt von Werbung einverstanden erklärt, ein ausreichender Nachweis für die AOK Plus gewesen wäre.
I ZR 164/09
|