Aus der Urteilsübersicht:
Deutsche Gerichte auch für internationale Hostbetreiber zuständig
In einem Urteil hat der Bundesgerichtshof Kriterien festgelegt, unter denen ein Hostbetreiber für die das Persönlichkeitsrecht verletzende Blog-Einträge in Anspruch genommen werden kann. Hierbei handelt es sich um folgende Voraussetzungen:
Grundsätzlich haften die Hostbetreiber nicht für Rechtsverstöße, die in Blogs zu finden sind.
Ein Hostbetreiber muss allerdings tätig werden, sobald ihm ein Hinweis vorliegt, dass ein Rechtsverstoß vorliegt. Hierbei muss der Hinweis so konkret sein, dass der Rechtsverstoß für den Hostbetreiber unschwer zu erkennen ist. Dies bedeutet, dass der Hostbetreiber keine rechtliche Überprüfung vornehmen braucht.
Liegt nach Einschätzung des Hostbetreibers ein Rechtsverstoß vor, muss dieser den für den Blog-Eintrag Verantwortlichen informieren und eine Stellungnahme einfordern.
Zu einer Löschung des betreffenden Blog-Eintrages durch den Hostbetreiber kommt es, wenn der Blog-Betreiber eine Stellungnahme verneint oder diese nicht den Rechtsverstoß widerlegen kann.
Kann der Blog-Betreiber den Vorwurf begründet widerlegen, wird die betroffene Person durch den Hostbetreiber informiert. Dieser muss nun erneut einen Nachweis für seinen Vorwurf darlegen. Gelingt dies, ist der Hostbetreiber verpflichtet, den betreffenden Blog-Eintrag zu löschen. Ansonsten ist der Hostbetreiber zu keiner weiteren Prüfung verpflichtet.
Im konkreten Fall hatte der Kläger, ein Immobilienhändler, gegen eine ehrenrührige Tatsachenbehauptung in einem Blog-Eintrag geklagt. Mit dem Vorwurf, dass durch den Blog-Eintrag seine Persönlichkeitsrechte verletzt werden, wandte sich der Kläger an den Hostbetreiber Google und verlangte die Löschung des Beitrages.
Die Richter des Bundesgerichtshofs wiesen diesen Fall an die Vorinstanz, das Landgericht Hamburg, zurück. Mit Hilfe der festgelegten Kriterien ist dem Landgericht die Prüfung der Forderung des Klägers möglich.
Der Bundesgerichtshof bestätigte weiterhin die Auffassung der Vorinstanz, wonach deutsche Gerichte in solchen Fällen zuständig sind, auch wenn die Beklagte ihren Sitz im Ausland hat.
VI ZR 93/10
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