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Aus der Urteilsübersicht:

Keine Kündigung bei unrechtmäßigem Einsatz von Essenmarken

Das Arbeitsgericht Reutlingen wies in erster Instanz die fristlose Kündigung eines Klägers als unberechtigt zurück.

Gekündigt wurde dem Kläger, nachdem dieser die auf einen Arbeitskollegen ausgestellte Essensmarke für die Bezahlung des Essens seiner Lebensgefährten genutzt hatte. Hierbei hatte der Kläger bewusst gegen das Verbot der Übertragung von Essensmarken auf andere Personen verstoßen. Das Gericht stellte allerdings fest, dass der Kläger nicht mit der Absicht gehandelt hatte, das Vermögen des Arbeitgebers zu schädigen. Der Richter bestätigte, dass die Tat des Klägers zwar eine erhebliche Pflichtverletzung darstelle, eine Kündigung jedoch einer vorherigen Abmahnung bedurft hätte.

Das Gericht führte aus, dass zur Aussprache einer verhaltensbedingten Kündigung  das Prognoseprinzip berücksichtigt werden muss. So sei der Zweck einer Kündigung „nicht Sanktion für die Vertragspflichtverletzung, sondern dien[e] der Vermeidung des Risikos weiterer Pflichtverletzungen“. Eine „negative Prognose lieg[e] vor, wenn aus der konkreten Vertragspflichtverletzung und der daraus resultierenden Vertragsstörung geschlossen werden […] [könne], der Arbeitnehmer werde den Arbeitsvertrag auch nach einer Kündigungsandrohung erneut in gleicher oder ähnlicher Weise verletzen“. Abschließend betonte das Gericht, dass eine Kündigung nicht gerechtfertigt sei, „wenn es andere geeignete mildere Mittel gibt, um die Vertragsstörung zukünftig zu beseitigen“.

2 Ca 601/09



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