Aus der Urteilsübersicht:
Keine Erörterung des Mobbing-Vorwurfs gegenüber ARD-Intendanten
Vor dem Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg einigten sich die ehemalige ARD-Generalsekretärin, Frau Dr. Verena Wiedemann, und ihr Arbeitgeber in einem Vergleich.
Die 2006 neu geschaffene Position der Generalsekretärin beim öffentlich-rechtlichen Fernsehen war direkt mit Wiedemann besetzt worden.
Laut Darstellung auf der Webseite „ARD intern“ hat das Generalsekretariat folgende Aufgaben: Unterstützung des ARD-Vorsitzes in der Geschäftsführung des Senderverbundes, Verantwortung für die strategische Positionierung der ARD, Interessenvertretung nach außen und Öffentlichkeitsarbeit.
Anfang 2011 erhob Wiedemann vor dem Arbeitsgericht Berlin Klage auf Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen massiven Mobbings durch ARD-Intendanten (AZ: 59 Ca 1881/11). Der Anwalt der Klägerin erklärte in der Anhörung, dass seine Mandantin durch die erlittene Missachtung, Ausgrenzung und Diskriminierung psychisch erkrankt sei und sich deswegen in medizinischer Behandlung befinde.
Konkret warf die Klägerin den ARD-Intendanten vor, ihr beispielsweise vertragswidrig die Zuständigkeit für die Pressearbeit entzogen zu haben. Außerdem sei sie nicht zu wichtigen Sitzungen eingeladen worden und man habe ihre zwei persönlichen Referenten eingespart. Der Beklagten wurde unterstellt, den Plan zu verfolgen, das Generalsekretariat wieder abschaffen zu wollen.
Diese Vorwürfe wurden durch die Beklagte als nicht zutreffend abgewiesen. Der Anwalt der Beklagten warf der Klägerin vielmehr vor, die Entmachtung der ARD-Intendanten durch das Generalsekretariat angestrebt zu haben. Dies sei jedoch unerwünscht und gesetzlich ausgeschlossen. Die Beklagte betonte, dass sie nichts desto trotz der Klägerin eine Fortsetzung ihres Ende Juni 2011 endenden Arbeitsverhältnisses angeboten hätte. Dieses Angebot hatte die Klägerin abgelehnt.
Laut Medienberichten beinhaltet der geschlossene Vergleich eine Abfindung in Höhe von 200.000 Euro für den Verlust des Arbeitsplatzes und die Ausstellung eines sehr guten Zeugnisses.
59 Ca 1881/11
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