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Aus der Urteilsübersicht:

"AGG-Hopper"- ein fast juristischer Begriff

Das Landesarbeitsgericht Hamburg bestätigte die Klage wegen Diskriminierung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz eines über 50jährigen Mannes. Dieser hatte sich auf eine Stellenausschreibung eines Zeitarbeitsunternehmens beworben und war abgelehnt worden.

Die Tatsache, dass eine jüngere Mitbewerberin den Vorzug erhielt und die Beklagte in ihrer Stellenausschreibung die Formulierung "Wir bieten Ihnen die Möglichkeit, eigene Ideen und Vorstellungen in ein junges, erfolgreiches Team einzubringen." eingesetzt hatte, wertete der Kläger als klare Hinweise einer Altersdiskriminierung. Von der Beklagten verlangte der Kläger deshalb einen Schadensersatz in Höhe von mindestens 30.000 Euro.
Im Laufe der Verhandlung ergänzte der Kläger seine Forderung um die Zahlung einer Entschädigung, da er von der Beklagten als AGG-Hopper bezeichnet wurde.
Die Beklagte hatte sich zuvor im Internet auf einer AGG-Archiv-Plattform, welche mittlerweile aus datenschutzrechtlichen Gründen geschlossen wurde, über den Kläger informiert. Hierfür hatte die Beklagte Daten des Klägers an das AGG-Archiv übermittelt. Auf dieser Seite hatte die Beklagte erfahren, dass der Kläger insgesamt elf Verfahren wegen verschiedener Formen der Diskriminierung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) betrieb.

Die Richter des Landesarbeitsgerichts wiesen die Entschädigungsforderung des Klägers als unberechtigt zurück. Sie vertraten die Ansicht, dass die Bezeichnung AGG-Hopper im Rahmen von Arbeitsgerichtsprozessen schon fast zu einem juristischen Begriff geworden sei. Das Gericht stellte weiterhin fest, dass die Datenübermittlung der Beklagten an das AGG-Archiv zwar einen Verstoß gegen das informationelle Selbstbestimmungsrecht darstelle, das Recht der Beklagten, eine sinnvolle Verteidigung vorzubereiten aber höher zu werten sei. Somit wertete das Gericht die Datenübermittlung an das AGG-Archiv als zulässig.

Durch das Gericht bestätigt wurde die Klage wegen Altersdiskriminierung. Die Richter führten aus, dass die Bezeichnung „junges Team“ in einer Stellenausschreibung einen Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz darstelle. Dies gelte ungeachtet der vorangestellten Formulierung „Wir bieten Ihnen“. Seine Entscheidung begründete das Gericht mit der Feststellung, dass der durchschnittliche Leser einer solchen Stellenanzeige wisse, dass er eher in dieses Team passe, wenn er ein entsprechendes Alter habe. Dieses würde allerdings sicherlich nicht über 50 Jahre liegen. Das Gericht sprach dem Kläger deshalb ein Schadensersatz von 5.000 Euro zu.

5 Sa 14/10



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