Urteile

Für eine rechtsrelevante Darstellung der Fälle übernehmen wir keine Gewähr!

Urteils-Suchmaschine


Aus der Urteilsübersicht:

Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz: Eine Einnahmequelle?!

In zweiter Instanz wies das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein die Klage eines 42-jährigen Mannes zurück, der ein Unternehmen auf Schadenersatzzahlung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verklagen wollte. Das Gericht bestätigte damit das Urteil der Vorinstanz.

Der Kläger hatte sich auf eine Stellenausschreibung eines VW- und Audi-Autohändlers beworben, der nach einem jungen und dynamischen Mitarbeiter gesucht hatte. Als der Kläger ein Absageschreiben erhielt, beschuldigte er den Beklagten sogleich der Diskriminierung nach dem AGG.

Der Kläger warf dem Beklagten vor, bereits mit der Nutzung des Begriffes „jung“ in der Stellenausschreibung ältere Bewerber im Voraus auszuschließen. Mit Festlegung einer Frist verlangte der Kläger weiterhin die Nennung des Bruttogehalts für die ausgeschriebene Stelle. Außerdem signalisierte er dem Beklagten seine Bereitschaft zu einer außergerichtlichen Einigung, sofern das Angebot ihm akzeptabel erscheine. Mit der Klageerhebung verlangte der Kläger vom Beklagten die Zahlung von über 99.000 Euro als Schadensersatz und Schmerzensgeld. Diesen Betrag reduzierte der Kläger bei der Güteverhandlung auf mindestens 7.500 Euro. Vor Gericht betonte der Kläger seine Überzeugung objektiv für die ausgeschriebene Stelle geeignet gewesen zu sein. Er unterstrich die Ernsthaftigkeit seiner Bewerbung und verwies diesbezüglich darauf, dass er als Alleinverdiener und Familienvater auf eine Arbeitsstelle angewiesen sei.

In Ihrem Urteil stellten die Richter des Landesarbeitsgerichts im Allgemeinen fest, das „Anspruch auf eine angemessene Entschädigung in Geld gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 AGG […] nur derjenige Bewerber geltend machen [kann], der objektiv überhaupt für die in Aussicht gestellte Stelle in Betracht kommt und sich subjektiv ernsthaft beworben hat.“ Somit scheidet eine „Scheinbewerbung“ zum Zwecke der Erlangung eines Entschädigungsanspruches […] aus“.

Bei der Einzelfallprüfung kamen die Richter zu dem Schluss, dass die Ernsthaftigkeit der Bewerbung des Klägers zu bezweifeln sei. Sie teilten vielmehr den Eindruck des Beklagten, wonach es sich um eine „Scheinbewerbung“ gehandelt habe. Hierfür spreche die Vorgehensweise des Klägers. Nach Erhalt des Absageschreibens, fragte er nicht beim Beklagten nach dem Grund, sondern unterstellte sofort eine Altersdiskriminierung und präsentierte sogleich seine ausgefeilte Schadenersatzforderung.

Bemerkenswert, aber für die Entscheidungsfindung irrelevant war, dass der Kläger, „eigenem Bekunden 80 Diskriminierungsklagen insgesamt angestrebt hat“. Aufgrund dieser Anzahl hat er den Eindruck erweckt, „er habe §15 Abs. 1 und Abs. 2 AGG als eine Einnahmequelle [für sich] entdeckt“.

Das vollständige Urteil ist unter folgendem Link zu finden:
http://www.sit.de/lagsh/ehome.nsf/DD5A54AA3E8A8FC2C1257576003489F3/$file/U_4Sa346-08_29-01-2009.pdf

4 Sa 346/08



Die Urteilsdatenbank der Fairness-Stiftung war über ein Jahrzehnt die umfangreichste Sammlung von Urteilen rund um das Thema Fairness/Unfairness.

Da inzwischen viele kostenlose Urteilssammlungen bestehen, in denen zum Thema leicht zu recherchieren ist, haben wir diese Datenbank eingestellt.

Wir empfehlen:

Sie können passende Urteile über Begriffe wie z.B. Mobbing, Unfairness, unfair, Stalking finden.