Aus der Urteilsübersicht:
Unfaire, verbale Attacken keine Gewalt im Sinne des Gewaltopfer-Entschädigungsgesetzes
In einem Urteil des Bundessozialgerichts
(BGS) wurde letztinstanzlich entschieden, dass einem Opfer unfairer Attacken
(z.B. Mobbing) keine staatlichen Leistungen nach dem Gewaltopfer-Entschädigungsgesetz
zustehen. Die Richter in Kassel führten aus, dass Mobbing in der Regel
nicht als "tätlicher Angriff" im Sinne dieses Gesetzes zu verstehen
sei. Anspruch auf Entschädigung habe nur, wer Opfer eines "mit Strafe
bedrohten Angriffs" geworden sei, der nachweislich zu körperlichen
oder seelischen gesundheitlichen Schäden geführt habe.
Die Klage war von einem heute 42jährigen ehemaligen Abteilungskommandanten
einer Freiwilligen Feuerwehr durch drei Instanzen hindurch mit Erfolg vorangetrieben
worden, bis das BGS die Klage als unberichtigt zurückwies. Der Kläger
konnte darstellen, dass er jahrelangen unfairen Attacken durch Kollegen ausgesetzt
war, die seine Leistungen öffentlich kritisiert hätten. Er habe
anonyme Drohanrufe bekommen und sei bei einer Feuerwehrübung von einem
Kollegen getreten worden. Die Richter argumentierten, die heutige psychische
Krankheit des Mannes könne nicht allein auf den Fußtritt zurückgeführt
werden. Und die verbalen Attacken seien keine "tätlichen Angriffe"
im Sinne des Gesetzes.
B 9 V 12/00 R
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