Aus der Urteilsübersicht:
Pressebericht über Prinzessin Caroline
In einem Urteil sprach der Bundesgerichtshof Prinzessin Caroline von Monaco
neben einem Anspruch auf Richtigstellung einer Pressemitteilung auch ein angemessenes
Schmerzensgeld zu. Damit sollte auch ein "Hemmungseffekt" bei der
einschlägigen Presse erzielt werden, die mit derartigen Schlagzeilen
ihre Auflage erhöhen will. Über die Höhe der mit Sicherheit
nicht geringen Geldentschädigung hat nun die Vorinstanz zu entscheiden.
Seit Jahren setzt sich Prinzessin Caroline von Monaco mit Hilfe deutscher
Gerichte gegen die sensationslüsterne Berichterstattung in der sogenannten
"Regenbogenpresse" erfolgreich zur Wehr.
Im vorläufig letzten
Fall berichtete eine Zeitschrift auf dem Titelblatt "Caroline - tapfer
kämpft sie gegen Brustkrebs". Im Inneren des "Blättchens"
wurde demgegenüber nur über eine ganz normale Vorsorgeuntersuchung
berichtet.
In der unwahren Berichterstattung
über die - tatsächlich nicht gegebene - tückische und lebensbedrohende
Erkrankung sah das Gericht eine besonders schwere Verletzung des allgemeinen
Persönlichkeitsrechts. Daher hat bei der Bemessung der Geldentschädigung
nicht der Augleichsgedanke im Vordergrund zu stehen, sondern es sind vor allem
den Gesichtspunkten der Genugtuung und der Prävention Rechnung zu tragen.
Urteil des BGH vom 05.12.1995
VI ZR 332/94 lt. Praktiker Report Heft 6/96, Seite 29
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