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Aus der Urteilsübersicht:

Das Verzehren von Mensaessen rechtfertigt keine Kündigung

Das Bochumer Arbeitsgericht wies die fristlose Kündigung eines Mensamitarbeiters des Akademischen Förderungswerks an der Universität Bochum als unzulässig zu-rück.

Nach 18 Jahren Betriebszugehörigkeit hatte die Beklagte den Kläger wegen des Verzehrs von zwei Pommes bzw. zwei Frikadellen fristlos gekündigt.

Die Beklagte betonte, dass es allen Mitarbeitern ausdrücklich verboten sei Speisen sowie Speisereste der Mensa zu verzehren. Ein Versuch die Aussprache dieses Verbots zu beweisen unternahm die Beklagte mit der Vorlage eines angeblichen Aushangdokuments mit folgender Aufforderung an die Mensamitarbeiter: „Der Ver-zehr von Speisen/-resten ist für alle Mitarbeiter untersagt???“; das tatsächlich diese drei Fragezeichen enthielt. Allerdings stimmten die Fragezeichen das Gericht miss-trauisch und legten nach Auffassung der Richter nahe, dass die Beklagte versuchte das Gericht zu manipulieren.

Im Laufe der Verhandlung wurde außerdem deutlich, dass die fristlose Kündigung ausgesprochen worden war, da eine ordentliche Kündigung aufgrund der langen Betriebszugehörigkeit des Klägers nicht möglich gewesen wäre. Dieser weitere Um-stand bestätigte das Misstrauen des Gerichts gegenüber der Beklagten, weshalb die Kündigung als unwirksam abgelehnt wurde.

4 Ca 1973/09



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