Aus der Urteilsübersicht:
Bedrohung von Kollegen führt zur Kündigung
Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein hat in zweiter Instanz die Kündigungsschutzklage einer Bäckereifachverkäuferin abgewiesen.
Gegen die Klägerin hatte die Beklagte erst eine ordentliche fristgerechte Kündigung ausgesprochen und diese später in eine fristlose umgewandelt. Kündigungsgrund war das Verhalten der Klägerin gegenüber ihren Kolleginnen. So wurden diese durch die Klägerin beleidigt und vor Kunden kritisiert. In Folge eines Klärungsversuchs durch die Geschäftsleitung wurde die Klägerin aufgefordert ihr Verhalten gegenüber ihren Kolleginnen zu ändern und Beleidigungen zu unterlassen. Die Klägerin hatte ihren Vorgesetzten gegenüber die Geschehnisse auf ihre „burschikose Art“ zurückgeführt und gerechtfertigt. Dem Klärungsgespräch folgte eine Verschärfung des Betriebsklimas, in der die Klägerin nun ihre Kolleginnen beschimpfte und tätlich und auch verbal bedrohte. So habe sie beispielsweise zu einer Kollegin gesagt; „Wer mich beim Chef anscheißt, den mach ich platt“.
Das Gericht stimmte der Auffassung der Beklagten zu, wonach ein solches Verhalten nicht tragbar und eine weitere Beschäftigung der Klägerin unzumutbar sei.
Dieses Urteil beruht auf folgenden rechtlichen Regelungen:
„Gemäß § 626 Abs. 1 BGB kann ein Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.“ Die Darlegungs- und Beweisführungspflicht obliegt dabei grundsätzlich dem Arbeitgeber.
Die grobe Beleidigung von Kolleginnen rechtfertigt grundsätzlich die Aussprache einer fristlosen Kündigung. Was als Beleidigung anzusehen ist, ist unter Berücksichtigung des Einzelfalls zu entscheiden. Wichtig hierbei ist, den „betriebliche[n] bzw. branchenübliche[n] Umgangston und die Gesprächssituation“ zu berücksichtigen.
Weiterhin rechtfertigen auch „tätliche Auseinandersetzungen im Betrieb […] grundsätzlich“ eine außerordentliche Kündigung. Außerdem ist ein Arbeitgeber aufgrund seiner Fürsorgepflicht gegenüber seinen Arbeitnehmern, „gehalten, zur Wahrung des Betriebsfriedens geeignete Maßnahmen durchzuführen, um das geordnete Zusammenleben der Betriebsgemeinschaft zu gewährleisten.“
3 Sa 224/09
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