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Aus der Urteilsübersicht:

Interessenabwägung auch nach Diebstahl erforderlich

Der Diebstahl auch geringfügiger Dinge rechtfertigt nicht immer eine Kündigung durch den Arbeitgeber. Dies stellten die Richter des Landesarbeitsgerichts Hamm in zweiter Instanz fest und wiesen die Kündigung eines Bäckereimitarbeiters als unverhältnismäßig zurück. Die Beklagte hatte die Kündigung ausgesprochen, nachdem der Kläger ein durch ihn gekauftes Brötchen mit Brotaufstrich des Arbeitgeber bestrichen hatte.

Die Richter wiesen darauf hin, dass bei Diebstahl geringwertiger Dinge stets eine Interessenabwägung notwendig sei. Hierbei müsse der Arbeitgeber das bisherige Verhalten, die Dauer der Betriebszugehörigkeit und die persönlichen Folgen für den Arbeitnehmer bei einer Kündigung berücksichtigen.

13 Sa 640/09



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