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Aus der Urteilsübersicht:

Abmahnungen können ihre Warnfunktion verlieren

Das Landesarbeitsgericht Frankfurt wies in einem Urteil die Kündigung einer Dozentin als unzulässig und gegenstandslos ab.

Die Dozentin war von ihrem Arbeitgeber, einer Schuleinrichtung, insgesamt fünfmal abgemahnt worden, da sie Arbeitsaufträge nicht rechtzeitig abgab. Im Abmahnungs-schreiben wurde sie jedes Mal darauf hingewiesen, dass ihr eine Kündigung drohe, sofern sie ihre Arbeitsweise nicht ändere. Eine arbeitsrechtliche Konsequenz erfolgte jedoch erst nach der sechsten Abmahnung.

Diese Vorgehensweise ist nach Ansicht der Richter jedoch nicht zulässig. So hätte das Instrument der Abmahnung an seiner Warnfunktion stark eingebüßt, da die vor-herigen ausgesprochenen Abmahnungen alle ohne Konsequenz geblieben seien. Damit habe die Arbeitnehmerin auch nach einer weiteren Abmahnung darauf ver-trauen dürfen, dass auch diese nicht zu einer Kündigung führt. Um einer solchen Annahme entgegenzuwirken, hätte der Arbeitgeber, den Richtern zufolge, bei Aussprache einer weiteren Abmahnung deren Intensität steigern müssen, um die Warnfunktion dieses Instruments beizubehalten.

17 Sa 1826/07



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