Aus der Urteilsübersicht:
Kündigung bei Mitnahme von Essensresten
In einer Berufungsentscheidung revidierte das Landesarbeitsgericht Freiburg die Entscheidung der Vorinstanz und hob sie damit auf.
Geklagt hatte eine Altenpflegerin, welche wegen der Mitnahme von sechs Maulta-schen, welche aus der Bewohnerverpflegung übrig geblieben waren, fristlos gekün-digt worden war. Hierbei verstieß die 58jährige, welche seit 16,5 Jahren in der städti-schen Spitalstiftung arbeitete, gegen das ausdrückliche Verbot ihres Arbeitgebers, Essenreste weiter zu Verwerten.
Die Vorinstanz, das Arbeitsgericht Lörrach bei Radolfzell am Bodensee, hatte die Auffassung der Beklagten geteilt, wonach eine Abmahnung ungeachtet der langen Betriebszugehörigkeit und des Alters der Klägerin nicht ausreichend gewesen wäre.
Dieser Schlussfolgerung widersprach das Landesarbeitsgericht Freiburg. Dem Richter nach sei zwar der Diebstahl der Maultaschen unbestritten, allerdings müsse beachtet werden, dass der Beklagten kein wirtschaftlicher Schaden entstanden sei. Bei den Maultaschen handelte es sich um Essensreste, die entsorgt worden wären. Zudem sei die lange Betriebszugehörigkeit der Klägerin zu berücksichtigen, in der sie sich nichts hatte zuschulden kommen lassen. Diesen Gründen folgend entschied das Landesarbeitsgericht, dass die Beklagte lediglich zu einer Abmahnung oder einer ordentlichen Kündigung berechtigt gewesen wäre.
Den Parteien schlug der Richter des Landesarbeitsgerichts einen Vergleich vor. Dieser sieht vor, dass die Klägerin zum Jahresende 2009 ordentlich gekündigt wird und sie rückwirkend den ausgebliebenen Lohn von 17.500 Euro erhält. Darüber hinaus stimmte die Beklagte einer Sozialabfindungszahlung von 25.000 Euro zu.
9 Sa 75/09
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