Aus der Urteilsübersicht:
Keine Kündigung bei Aneignung von 1,30 € Pfandbons – Fall Emmely
Das Bundesarbeitsgericht Erfurt wies das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg und damit die Kündigung einer Kassiererin als ungerechtfertigt zurück.
Nach 31 Jahren verfehlungsfreier Betriebszugehörigkeit war die Kassiererin gekündigt worden, da sie im Verdacht stand, Pfandbons im Wert von 1,30 Euro, welche ein Kunde verloren hatte, für sich verwendet zu haben.
Die erste Instanz, das Arbeitsgericht Berlin-Brandenburg, hatte in seiner Urteilsbegründung betont, dass seine Entscheidung nicht auf dem Wert der Pfandbons beruhe, sondern auf dem Vertrauensverlust durch den Arbeitgeber.
Diese Ansicht teilte das in zweiter Instanz angerufene Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg. Hier wurde die Rechtmäßigkeit des vorangegangenen Urteils bestätigt und der Kassiererin die Möglichkeit verweigert in Revision zu gehen. (2 Ca 3632/08)
Die Richter des Bundesarbeitsgerichts Erfurt bestätigten zwar in dritter Instanz, dass die Kassiererin mit der Aneignung der Pfandbons auf schwerwiegende Weise gegen Ihren Arbeitsvertrag verstoßen habe. Da dieser Verstoß weiterhin den Kernbereich ihrer Arbeitsaufgaben als Kassiererin berührt habe, habe dies außerdem zu einer erheblichen Belastung des Vertrauensverhältnisses geführt. Die Richter betonten hier, dass dies unabhängig vom geringen Wert der Pfandbons gelte. Weiterhin stellte das Gericht fest, dass gerade „Einzelhandelsunternehmen […] besonders anfällig dafür [seien], in der Summe hohe Einbußen durch eine Vielzahl für sich genommen geringfügiger Schädigungen zu erleiden“.
Dennoch widersprachen die Richter den Entscheidungen der Vorinstanzen und wiesen die Kündigung als unzulässig zurück. Das Gericht begründete seine Entscheidung mit der langen verfehlungsfreien Betriebszugehörigkeit der Kassiererin, durch die sie sich „ein hohes Maß an Vertrauen“ bzw. einen großen „Vorrat an Vertrauen“ erworben habe. „Dieser Vorrat [könne] auch nicht bei erheblicher Verfehlung einfach aufgezehrt [werden].“ Statt einer Kündigung vertrat das Gericht die Ansicht, dass die Aussprache einer Abmahnung ausreichend und angemessen gewesen wäre, „um einen künftig wieder störungsfreien Verlauf des Arbeitsverhältnisses zu bewirken“.
2 AZR 541/09
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