Aus der Urteilsübersicht:
Private Internet-Nutzung: Kündigung nicht stets rechtens
Nach einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz führt eine unbefugte private Nutzung des Internets am Arbeitsplatz nicht ohne weiteres zu einer fristlosen Kündigung.
Die Richter wiesen die fristlose Kündigung einer Arbeitnehmerin als unberechtigt zurück, die trotz Verbot durch den Arbeitgeber das Internet am Arbeitsplatz privat nutzte. Begründet wurde das Urteil damit, dass es sich beim Surfverhalten der Klägerin nicht um eine ausschweifende oder exzessive private Nutzung des Internets handele. Die Klägerin hatte das Internet für insgesamt etwa eine Stunde pro Monat privat genutzt. Das Gericht stellte vielmehr fest, dass der zeitliche Umfang vergleichbar sei mit z.B. privaten Gesprächen von Kollegen, einer Zigarettenpause oder anderen als sozial adäquat anerkannte Tätigkeiten.
Nach laufender Rechtsprechung bestehe Einigkeit, dass ein Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund fristlos gekündigt werden kann, sofern der Arbeitnehmer trotz eines ausdrücklichen Verbots nach einschlägiger Abmahnung den firmeneigenen Internetzugang nutzt.
Verstärkt gelte dies, wenn bei der unbefugten Internetnutzung auch Daten auf das betriebliche Datensystem heruntergeladen werden, die beispielsweise Störungen des Betriebssystems auslösen oder zu einer Rufschädigung des Unternehmens führen können, sofern es sich bei den Daten z.B. um strafrechtlich verbotene Darstellungen handelt.
Auch stehe außer Frage, dass ein Arbeitnehmer, bei privater Internetnutzung, seine Arbeitspflicht zeitlich und inhaltlich vernachlässigt.
Vor Aussprache einer außerordentlichen Kündigung müsse jedoch grundsätzlich der Einzelfall berücksichtigt werden. Die bloße Feststellung einer privaten Internetnutzung reiche somit nicht aus.
4 Sa 958/05
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