Aus der Urteilsübersicht:
AGG gilt auch für Diakonien
Das Arbeitsgericht Hamburg gab einer Klägerin Recht, welche sich auf eine Stelle als Sozialpädagogin beim Landesverband des Diakonischen Werkes beworben hatte und aufgrund ihrer fehlenden Zugehörigkeit zu einer christlichen Kirche abgelehnt wurde. Die Beklagte wurde zu einer Zahlung von drei Monatsgehältern verurteilt.
Die Ablehnung der Bewerberin begründete die Beklagte damit, dass die Zugehörigkeit zu einer christlichen Konfession eine gerechtfertigte berufliche Anforderung für die Mitarbeit im Diakonischen Werk darstelle. Weiterhin führte die Beklagte aus, dass deren Entscheidung durch das Selbstbestimmungsrechts des Diakonischen Werkes gerechtfertigt sei.
Das Gericht folgte dieser Argumentation nicht. Vielmehr sei bei einer richtlinienkonformen Auslegung des Allgemeinen Gleichstellungsgesetzes das Selbstverständnis einer Religionsgemeinschaft kein absoluter Maßstab, der eine unterschiedliche Behandlung von Konfessionsgruppen rechtfertige.
Die Ablehnung der Bewerberin wäre nur richtlinienkonform gewesen, sofern es sich bei der Tätigkeit um einen sogenannten verkündungsnahen Bereich gehandelt hätte. Da es sich bei der ausgeschriebenen Stelle jedoch um eine verkündungsferne Tätigkeit handelte, verstoßen die aufgeführten Ablehnungsgründe gegen das Allgemeine Gleichstellungsgesetz.
20 Sa 105/07
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