Aus der Urteilsübersicht:
Betriebsbedingte Kündigung des DGB unzulässig
Vor dem Berliner Arbeitsgericht hat die DGB-Kulturbeauftragte und Schriftstellerin Esther Ditschereit gegen ihre betriebsbedingte Kündigung geklagt und Recht bekommen.
Ditschereit arbeitete seit 1991 bei der ÖTV und seit 2001 beim DGB, zuletzt unter anderem im Politikfeld Kultur und in der Online-Redaktion mit den Schwerpunkten Zivilcourage, Anti-Rassismus und Anti-Diskriminierung.
2004 beschloss der DGB, aufgrund sinkender Einnahmen, eine Personalkürzung und damit auch die Streichung dieser zwei Arbeitsbereiche in Berlin-Brandenburg ab Anfang 2006. Bei Bedarf sollten diese Arbeitsbereiche über Werkverträge abgedeckt werden.
Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass die Kündigung nicht sozial gerechtfertigt gewesen sei. Sie bemängelten, dass der Betriebsrat nicht ordnungsgemäß angehört worden sei. Weiterhin fehle der Nachweis, dass eine Weiterbeschäftigung in einem andern Bereich nicht möglich gewesen wäre, insbesondere, da Ditschereit auch andere Aufgabenbereiche gehabt habe. Entscheidend sei außerdem, dass die DGB-Pläne nur in Teilen und auch verspätet umgesetzt worden seien. Weiterhin sah es das Gericht als erwiesen an, dass die Arbeitsstelle nicht vollkommen weggefallen sei, da andere DGB-Mitarbeiter Aufgaben daraus übernommen hätten.
Den Hilfsantrag des DGB, den Arbeitsvertrag über die Zahlung einer vom Gericht festgesetzten Abfindung aufzulösen, lehnte das Gericht ab. Begründet wurde dies mit dem Verweis, das dies, nach der ständigen Rechtsprechung, eine Begünstigung des Arbeitgebers bedeuten würde.
Gegen diese Entscheidung hat der DGB Berufung am Landesarbeitsgericht eingelegt.
48 Ca 7917/06
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