Aus der Urteilsübersicht:
Drohung mit der Presse ist zulässig
Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs habe die Partei eines Rechtsstreits grundsätzlich das Recht, sich an die Presse zu wenden oder der gegnerischen Partei mit der Veröffentlichung von Informationen über den Rechtsstreit zu drohen. Voraussetzung hierfür sei beispielsweise, dass der weitergeleitete Informationsgehalt nicht über das hinausgeht, was die Presse zulässigerweise publizieren darf. Dies begründen die Richter folgendermaßen: „Wer in einer privatrechtlichen Auseinandersetzung, um den Gegner zur Erfüllung eines in vertretbarer Weise für berechtigt gehaltenen Anspruchs zu bewegen, damit droht, die Presse zu informieren, handelt nicht widerrechtlich, wenn der angedrohte Pressebericht seinerseits nicht rechtswidrig wäre. So weit die Pressefreiheit reicht (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG), ist auch das Informieren der Presse durch die Meinungsäußerungsfreiheit des Informanten geschützt (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG).“
Weiterhin stellten die Richter fest, dass „[...] die Persönlichkeit im geschäftlichen Bereich geringer geschützt (wird), als im privaten. Ein Gewerbetreibender hat es daher grundsätzlich hinzunehmen, dass sein Geschäftsgebaren auch in der Presse erörtert wird.“
X ZR 15/04
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