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Aus der Urteilsübersicht:

Diskriminierung: nicht immer auszumachen

Das Berliner Landesarbeitsgericht wies die Klage auf geschlechtspezifische Diskriminierung einer Klägerin gegen ihren Arbeitgeber zurück. Diese hatte sich in ihrer Position als leitende Angestellte auf eine Direktorenstelle beworben. Die Stelle wurde jedoch einem männlichen Mitbewerber zugesprochen. Diese Entscheidung führte die Klägerin auf die Tatsache zurück, dass sie zu diesem Zeitpunkt schwanger war. Eine Bestätigung dieser Vermutung sah sie darin, dass der Arbeitgeber ihre familiäre Situation ansprach.
Das Gericht sah hierin keine ausreichende Begründung für eine Diskriminierung. So gäbe es keinen Hinweis, dass für die Entscheidung das Geschlecht relevant gewesen sei. Weiterhin habe der Arbeitgeber bei seiner Entscheidung zwar die familiäre Situation der Klägerin angesprochen, damit jedoch nicht seine Wahl begründet.

2 Sa 1776/06



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