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Aus der Urteilsübersicht:

Kündigung: Gerüchte reichen nicht aus

Nach ständiger Rechtsprechung ist unter bestimmten Voraussetzungen ein Arbeitgeber dazu berechtigt, gegen einen Arbeitnehmer eine sogenannte Verdachtskündigung auszusprechen. Dazu ist es unter anderem erforderlich, dass ein ganz konkreter Verdacht, z.B. hinsichtlich der Begehung einer Straftat, besteht.

Nach einem Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main reicht der Hinweis eines Außenstehenden, der Mitarbeiter eines Unternehmens könnte in Drogengeschäfte verwickelt sein, nicht für den Ausspruch einer Kündigung aus. Abträgliche Gerüchte gegen einen Mitarbeiter können noch keinen konkreten Tatverdacht gegen diesen begründen.

Urteil des Arbeitsgericht Frankfurt a. M.
7 Ca 8974/99 lt. NJW Heft 27/2000, Seite L



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